KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER EINEN EUROPÄISCHENPLAN FÜR DIE STIMULIERUNG DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN (SPES)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-03-11
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 25. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist daher gemäß seinem Art. 10 mit 11. März 1991 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft” genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch seine Entscheidung 89/118/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen europäischen Plan für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (1989-1992) (SPES), nachstehend „Programm SPES” genannt, angenommen.

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

Die Beteiligung Österreichs an dem Programm SPES kann dazu beitragen, das wissenschaftliche Potential Europas insgesamt zu stärken.

Die Vertragsparteien erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Programm SPES -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 nimmt Österreich an der Durchführung des in Anhang A dargelegten Programms SPES teil.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Programms SPES ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Programms SPES notwendigen Forschungsverträge sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Programm SPES ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen Österreichs einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet.

Die zur Durchführung des Programms SPES für erforderlich gehaltenen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des Programms SPES geltenden Vorschriften sind in Anhang C dargelegt.

Artikel 3

Für österreichische Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß der Verträge im Rahmen des Programms SPES die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen der Gemeinschaft.

In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der Forscher und der österreichischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse geregelt.

Artikel 4

Im dritten Jahr der Durchführung des Programms SPES erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung der bis dahin erzielten Ergebnisse Bericht. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls auf Grund dieser Ergebnisse erforderlich werden. Österreich wird eine Kopie des Berichts übermittelt; ferner wird Österreich über etwaige Änderungsvorschläge unterrichtet.

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Regelungen, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in Österreich und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

Artikel 6

Die Kommission und das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Programms SPES.

Wird das Programm SPES von der Gemeinschaft geändert, so kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich dies die Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.

(2) Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluß fortgeführt.

Artikel 9

Die Anhänge A, B und C zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am elften März neunzehnhunderteinundneunzig.

ANHANG A

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ZIELE UND ZUSAMMENFASSUNG DES EUROPÄISCHEN PLANS FÜR DIE STIMULIERUNG

DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN (1989 bis 1992) (SPES)

1.

Das Programm umfaßt ein Bündel von Aktivitäten, durch die ein Netz der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen Wirtschaftswissenschaftlern von höchstem fachlichen Rang auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden soll.

2.

Zur Durchführung des Programms sollen eingesetzt werden:

3.

Anträge von Personen oder Institutionen auf finanzielle

a)

hervorragendes wissenschaftliches Niveau;

b)

multinationaler europäischer Aspekt (transnationale Zusammenarbeit oder Arbeiten außerhalb des Herkunftslands);

c)

europäische Bedeutung des Forschungsgegenstands entweder hinsichtlich seines allgemeinen wissenschaftlichen Wertes oder hinsichtlich seines praxisbezogenen analytischen Inhalts.

4.

Forschungsthemen sind unter anderem:

i)

das Programm des gemeinschaftlichen Binnenmarkts und Themen aus dem Bereich der mikroökonomischen Analyse, einschließlich der industriellen Organisation und der wirtschaftlichen Aspekte der Regelungspolitik (zB bei Normen);

ii) die Ökonomie der europäischen Integration, einschließlich Fragen des Nord-Süd-Verhältnisses der Regionen innerhalb der Gemeinschaft;

iii) die Faktoren des Wirtschaftswachstums in Westeuropa, einschließlich dynamischer Faktoren wie Spitzentechnologie und Innovation sowie deren Grenzen, wie etwa umweltpolitische Belange;

iv) Systemprobleme im Bereich der Geldpolitik und die Koordinierung der makroökonomischen- und Steuerpolitik;

v)

Probleme der Handelspolitik und die Rolle Westeuropas in der internationalen Arbeitsteilung;

vi) Probleme der Beschäftigungs-, Gesundheits- und Sozialpolitik, die im Vergleich zu den Vereinigten Staaten oder Japan in Westeuropa recht unterschiedlich ausgeprägt sind;

vii) methodologische Probleme und Fragen der Modellrechnung, die sich auf die vorstehend genannten Themen beziehen oder von grundsätzlichem Interesse sind, Erstellung statistischer Konzepte und Bestimmung adäquater technischer, sozialer und ökonomischer Indikatoren sowie präzisere Wirtschaftsmodelle.

ANHANG B

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FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Die für die Durchführung des Programms SPES für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 6 000 000 ECU.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs zur Durchführung des Programms SPES wird auf 160 800 ECU veranschlagt.

Artikel 3

In der nachfolgenden Tabelle ist der Fälligkeitsplan für die voraussichtlichen Mittelbindungen und für den finanziellen Beitrag Österreichs dargestellt.

FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS (SPES)

VORAUSSICHTLICH ERFORDERLICHEN MITTELBINDUNGEN

(VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN) UND FÜR DEN BEITRAG

ÖSTERREICHS (ECU)

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Mittelbindungen für

Jahr Management und

Verwaltungstätig- Verträge Insgesamt

keiten

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1989 170 000 830 000 1 000 000

1990 260 000 1 740 000 2 000 000

1991 300 000 1 700 000 2 000 000

1992 320 000 680 000 1 000 000

```

```

Insgesamt 1 050 000 4 950 000 6 000 000

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```

```

```

Beitrag Österreichs

Jahr Management und

Verwaltungstätig- Verträge Insgesamt

keiten

```

```

1989 4 556 22 244 26 800

1990 6 968 46 632 53 600

1991 8 040 45 560 53 600

1992 8 576 18 224 26 800

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Insgesamt 28 140 132 660 160 800

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ANHANG C

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VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Programms SPES die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in österreichischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates definiert. Der Wert des Beitrags in ECU in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Programm SPES zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Programm SPES erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.