(Übersetzung)ANTI-DOPING-KONVENTION(NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27. BR: AB 4054 S. 541.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Dänemark 451/1991 Finnland 451/1991 Frankreich 451/1991 Großbritannien 451/1991 Island 451/1991 Jugoslawien 451/1991 Norwegen 451/1991 Polen 451/1991 San Marino 451/1991 Schweden 451/1991 *UdSSR 451/1991
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland
und die Färöer Inseln.
Frankreich:
Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention – dessen Art. II Z 1 lit. b verfassungsändernd ist – wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;
UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der
Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;
jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Aserbaidschan III 14/2005 Z Australien 162/1996 Bosnien-Herzegowina 162/1996 Bulgarien 480/1992 Dänemark 451/1991, III 14/2005 Z Deutschland 440/1994 Estland III 24/1999, III 14/2005 Z Finnland 451/1991 Frankreich 451/1991 Griechenland 162/1996 Großbritannien 451/1991, 171/1994 Island 451/1991, III 14/2005 Z Italien 162/1996 Jugoslawien 451/1991, 713/1992 A Kanada 162/1996 Kroatien 171/1994 Lettland III 24/1999, III 14/2005 Z Liechtenstein III 157/2000 Litauen III 24/1999, III 14/2005 Z Luxemburg III 24/1999 Mazedonien 440/1994 Monaco III 14/2005 Z Niederlande 162/1996 Norwegen 451/1991, III 14/2005 Z Polen 451/1991 Portugal 440/1994 Rumänien III 24/1999 Russische F 480/1992 San Marino 451/1991 Schweden 451/1991, III 14/2005 Z Schweiz 171/1994, III 14/2005 Z Slowakei 171/1994, III 14/2005 Z Slowenien 713/1992 Spanien 480/1992 Tschechische R 162/1996, III 14/2005 Z Tunesien III 14/2005 Z Türkei 171/1994 UdSSR 451/1991 Ukraine III 14/2005 Z Zypern 171/1994, III 14/2005 Z
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland
und die Färöer Inseln.
Frankreich:
Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention – dessen Art. II Z 1 lit. b verfassungsändernd ist – wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;
UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der
Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;
jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 39/2012 Andorra III 39/2012, III 143/2017 Z Armenien III 39/2012, III 40/2012 Z Aserbaidschan III 14/2005 Z, III 39/2012 Australien 162/1996 Belarus III 39/2012, III 19/2018 Z Belgien III 39/2012 Bosnien-Herzegowina 162/1996, III 40/2012 Z Bulgarien 480/1992, III 40/2012 Z Dänemark 451/1991, III 14/2005 Z Deutschland 440/1994, III 40/2012 Z Estland III 24/1999, III 14/2005 Z Finnland 451/1991 Frankreich 451/1991 Georgien III 39/2012 Griechenland 162/1996 Irland III 39/2012 Island 451/1991, III 14/2005 Z Italien 162/1996, III 101/2023 Z Jugoslawien 451/1991, 713/1992 A Kanada 162/1996 Kroatien 171/1994 Lettland III 24/1999, III 14/2005 Z Liechtenstein III 157/2000, III 40/2012 Z Litauen III 24/1999, III 14/2005 Z Luxemburg III 24/1999, III 40/2012 Z Malta III 39/2012 Marokko III 196/2013 Moldau III 39/2012, III 40/2012 Z Monaco III 14/2005 Z, III 39/2012 Montenegro III 39/2012 Niederlande 162/1996, III 196/2013 Nordmazedonien 440/1994 Norwegen 451/1991, III 14/2005 Z Polen 451/1991 Portugal 440/1994 Rumänien III 24/1999, III 40/2012 Z Russische F 480/1992 San Marino 451/1991 Schweden 451/1991, III 14/2005 Z Schweiz 171/1994, III 14/2005 Z Serbien III 39/2012 Slowakei 171/1994, III 14/2005 Z Slowenien 713/1992 Spanien 480/1992, III 128/2017 Z Tschechische R 162/1996, III 14/2005 Z Tunesien III 14/2005 Z, III 39/2012 Türkei 171/1994 UdSSR 451/1991 Ukraine III 14/2005 Z, III 39/2012 Ungarn 452/1991, III 40/2012 Z Vereinigtes Königreich 451/1991, 171/1994 *Zypern 171/1994, III 14/2005 Z
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 196/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland und die Färöer Inseln.
Frankreich:
Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Niederlande:
Ferner haben die Niederlande den Geltungsbereich der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.
Russische Föderation:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Konvention, der die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten war, angesehen.
Vereinigtes Königreich:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1993 den Geltungsbereich der Konvention auf die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle“, enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;
UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;
jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
| Ziel des Übereinkommens |
|---|
Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind.
Artikel 2
| Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens |
|---|
Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten:
„Doping im Sport“ die Verabreichung oder die Anwendung pharmakologischer Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden an bzw. durch Sportler und Sportlerinnen;
„pharmakologische Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden“ gem. Abs. 2 unten diejenigen Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisation verboten wurden und in Listen enthalten sind, welche gemäß Artikel 11.1.b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
„Sportler und Sportlerinnen“ die Personen, die regelmäßig an organisierten Sportaktivitäten teilnehmen.
Bis zu dem Zeitpunkt, zudem eine Liste mit den verbotenen pharmakologischen Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1.b bestätigt worden ist, gilt die im Anhang zu dieser Konvention enthaltene Wirkstoff- und Methodenliste.
Artikel 3
| Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder |
|---|
Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab.
Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesondere des Artikels 7 sicher, in dem sie, soweit angezeigt, die Umsetzung einiger in dieser Konvention enthaltenen Vorschriften durch eine bestimmte staatliche oder nichtstaatliche, für Sport zuständige Stelle oder durch eine Sportorganisation vornehmen lassen.
Artikel 4
| Maßnahmen zur Begrenzung der Möglichkeiten, Wirkstoffe, die zu verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden gehören, beschaffen bzw. anwenden zu können |
|---|
Die Vertragsstaaten erlassen gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Bestimmungen zur Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.
Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.
Desweiteren unternehmen die Vertragsparteien folgendes:
sie unterstützen ihre nationalen Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und analysen. Dies geschieht entweder durch direkte Zuschüsse oder Subventionen oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel, die diesen Organisationen zukommen sollen;
sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuteilung von öffentlichen Fördermitteln zur Unterstützung des Trainings von Sportlern und Sportlerinnen, die eines Dopingvergehens im Sport überführt wurden, so lange zurückzuhalten, wie die Betreffenden von der Ausübung dieser Sportart ausgeschlossen sind oder einer anderen durch die zuständigen Sportorganisationen auferlegten Strafe unterliegen;
sie fördern und, soweit angemessen, erleichtern die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, wie es von den zuständigen internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen gefordert wird;
sie fördern und erleichtern das Aushandeln von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen, wonach es erlaubt wird, daß ihre Mitglieder von ordnungsgemäß dazu berechtigten Dopingkontroll-Teams anderer Länder getestet werden.
Die Vertragsparteien können sich das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze dieses Übereinkommens aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen zu erlassen und durchzuführen.
Artikel 5
| Labors |
|---|
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
mindestens ein Dopingkontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das für eine Akkreditierung nach den Kriterien, die von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1 b bestätigt wurden, in Betracht kommt; oder
den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, Zugang zu einem solchen Labor im Gebiet einer anderen Vertragspartei zu erhalten.
Diese Labors sollen ermutigt werden,
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der für Dopingzwecke im Sport eingesetzten oder vermutlich eingesetzten Dopingmittel und methoden sowie im Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, wobei das Ziel darin liegen sollte, größere Kenntnisse über die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf den menschlichen Körper und die sportliche Leistung zu erhalten;
neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Artikel 6
| Erziehung |
|---|
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationskampagnen zu konzipieren und durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken und die Gefährdung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich machen. Sie sollen sowohl junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch deren Eltern sowie erwachsene Sportler und Sportlerinnen, Sportfunktionäre, Betreuer und Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter im Bereich der Medizin sollen diese Erziehungsprogramme die Beachtung der medizinischen Ethik betonen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Erarbeitung psychologischer und physiologischer Trainingsprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die die Integrität des menschlichen Körpers respektieren.
Artikel 7
| Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei Maßnahmen seitens der Sportorganisationen |
|---|
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre regionalen und nationalen Sportorganisationen und über diese auch die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, geeignete, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport zu formulieren und umzusetzen.
Zu diesem Zweck rufen sie ihre nationalen Sportorganisationen dazu auf, ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klarzustellen und zu harmonisieren, insbesondere durch Abstimmung ihrer
Anti-Doping-Bestimmungen auf der Grundlage der durch die einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Bestimmungen;
Listen der verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden, die auf der Grundlage der von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen erstellt werden;
Dopingkontrollverfahren;
Disziplinarverfahren, wobei die Prinzipien des natürlichen Rechts gewahrt sowie die Beachtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen sichergestellt werden sollen. Hierbei
muß es sich bei den Gremien für die Meldung und Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen um zwei verschiedene Stellen handeln,
ii) müssen die betreffenden Personen das Recht auf eine faire Anhörung, Unterstützung oder Vertretung haben,
iii) müssen klare und im Rechtsweg durchsetzbare Regelungen für Einsprüche gegen Verurteilungen gegeben sein;
Verfahren für die Verhängung wirksamer Strafen für Funktionäre, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und andere, die an Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportler oder Sportlerinnen beteiligt sind;
Verfahren für die gegenseitige Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die in demselben Land oder aber in anderen Ländern durch andere Sportorganisationen erlassen werden.
Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,
in effektivem Umfang unangekündigte Dopingkontrollen zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht nur bei, sondern auch außerhalb von Wettbewerben einzuführen. Diese Kontrollen sind in einer Art und Weise durch zuführen, die für alle Sportler und Sportlerinnen gleich ist und bei der die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden sollen, gegebenenfalls auf Zufallsbasis ausgewählt werden;
Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt wird, Sportler und Sportlerinnen, die in einem anderen Land trainieren, einem Test durch ein entsprechend befugtes Dopingkontrollteam dieses Landes zu unterziehen;
die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung an Sportveranstaltungen klarzustellen und zu harmonisieren, wozu auch die Anti-Doping-Regeln zählen;
die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selbst am Kampf der nationalen und internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
die für Dopinganalysen in den gemäß Art. 5 bereitgestellten Labors zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen voll und effizient zu nutzen;
entsprechend den Eigenarten jeder einzelnen Sportart wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen aller Altersgruppen zu schützen.
Artikel 8
| Internationale Zusammenarbeit |
|---|
Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
ihre nationalen Sportorganisationen dazu zu ermutigen, in einer Art und Weise vorzugehen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens innerhalb der internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, fördert, und die Anerkennung von Weltrekorden oder regionalen Rekorden zu verweigern, wenn diese nicht durch einen beglaubigten Bericht über eine negative Dopingkontrolle gestützt werden;
die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer gemäß Art. 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontroll-Labors zu fördern;
eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen, Behörden und Organisationen für die in Art. 4 genannten Zwecke in die Wege zu leiten.
Die Vertragsparteien mit Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet oder betrieben werden, verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten darin behilflich zu sein, die für die Errichtung eigener Labors notwendigen Erfahrungen bzw. notwendigen Kenntnisse und Techniken zu erwerben.
Artikel 9
| Informationsaustausch |
|---|
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär in einer der Amtssprachen des Europarates über alle legislativen Maßnahmen oder andere Schritte, die sie zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergriffen hat.
Artikel 10
| Beobachtende Begleitgruppe |
|---|
| (Monitoring Group) |
Zur Umsetzung dieses Übereinkommens wird eine Beobachtende Begleitgruppe eingerichtet.
Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte/n vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
Jeder in Art. 14.1 erwähnte Staat, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann als Beobachter im Ausschuß vertreten sein.
Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede Sportorganisation oder andere Fachorganisation als Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen einladen.
Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Anschließend tritt sie auf Initiative des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei immer dann zusammen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.
Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt eine beschlußfähige Anzahl für die Einberufung einer Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe dar.
Die Beobachtende Begleitgruppe tritt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen.
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe eine Geschäftsordnung.
Z 1 lit. b: Verfassungsbestimmung
Artikel 11
Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:
die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste - und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste - der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe
Artikel 11
Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:
die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.
Artikel 12
Nach jeder Sitzung leitet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über ihre Arbeit und die Umsetzung des Übereinkommens zu.
Artikel 13
| Änderungen der Artikel des Übereinkommens |
|---|
Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarates oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.
Jeder Änderungsvorschlag wird den in Art. 14 genannten Staaten und jedem diesem Übereinkommen beigetretenen Staat oder zum Beitritt aufgeforderten Staat gemäß den Bestimmungen des Art. 16 durch den Generalsekretär mitgeteilt.
Jede Änderung, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagen wird, wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung, auf der dieser Vorschlag behandelt werden soll, mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee, gegebenenfalls nach Gesprächen mit den entsprechenden Sportorganisationen, ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor.
Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagenen Änderungen und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe abgegebene Stellungnahme und kann diese annehmen.
Der Text jeder durch das Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt.
Jede Änderung, die gemäß Absatz 4 dieses Übereinkommens angenommen wird, tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem alle Vertragsstaaten den Generalsekretär über ihre Annahme der Änderung informiert haben, in Kraft.
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch:
Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
Unterzeichnung vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, worauf Ratifikation, Annahme oder Genehmigung folgen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Artikel 15
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Art. 14 gegeben haben.
In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 16
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Rücksprache mit den Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates dazu auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 20d des Statuts des Europarates und durch ein einstimmiges Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die dazu berechtigt sind, im Ministerkomitee vertreten zu sein, geschehen.
Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 17
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bestimmen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist.
Jeder Vertragsstaat kann zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für dieses Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag des Eingangs einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
Jede gemäß den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf eines der in dieser Erklärung erwähnten Gebiete durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung zu jeder Zeit dieses Übereinkommen kündigen.
Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 19
Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von:
jeder gemäß Art. 14 erfolgten Unterzeichnung;
der gemäß Art. 14 oder 16 erfolgten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jedem Termin des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Art. 15 oder 16;
jeder Information gemäß den Bestimmungen von Art. 9;
jedem gemäß den Bestimmungen von Art. 12 erstellten Bericht;
jedem Änderungsvorschlag oder jeder gemäß Art. 13 angenommenen Änderung und dem Datum, an dem diese Änderung in Kraft tritt;
jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 17 erfolgten Erklärung;
jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 18 erfolgten Kündigung und dem Datum, an welchem die Kündigung wirksam wird;
jeder weiteren Handlung, Notifikation oder Mitteilung in bezug auf diese Konvention.
Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
ANHANG
Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden
I. Gruppen von Dopingwirkstoffen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Ariabole Steroide
D. Beta-Blocker
E. Diuretika
F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe
II. Dopingmethoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
Beispiele
I. Gruppen von Dopingwirkstoffen
A. zB Stimulantien
Amfepramon
Amfetaminil
Amiphenazol
Amphetamin
Benzphetamin
Cathin
Chlorphentermin
Clobenzorex
Chlorprenalin
Cropropamid (Bestandteil von Micoren)
Crotethamid (Bestandteil von Micoren)
Dimetamfetamin
Ephedrin
Etafedrin
Etamivan
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenetyllin
Fenproporex
Furfenorex
Koffein (Coffein) *1)
Kokain (Cocain)
Mefenorex
Methamphetamin
Methoxyphenamin
Methylephedrin
Methylphenidat
Morazon
Nikethamid
Pemolin
Pentetrazol
Phendimetrazin
Phenmetrazin
Phentermin
Phenylpropanolamin
Pipradol
Prolintan
Propylhexedrin
Pyrovaleron
Strychnin und verwandte Verbindungen
B. zB Narkotische Analgetika
Alphaprodin
Anileridin
Buprenorphin
Codein
Dextromoramid
Dextropropoxyphen
Diamorphin (Heroin)
Dihydrocodein
Dipipanon
Ethoheptazin
Ethylmorphin
Levorphanol
Methadon
Morphin
Nalbuphin
Pentazocin
Pethidin
Phenazocin
Trimeperidin und verwandte Verbindungen
C. zB anabole Steroide
Bolasteron
Boldenon
Clostebol
Dehydrochlormethyltestosteron
Fluoxymesteron
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Nandrolon
Norethandrolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Stanozolol
Testorsterone *2) und verwandte Verbindungen D. zB Beta-Blocker
Acebutolol
Alprenolol
Atenolol
Labetalol
Metoprolol
Nadolol
Oxyprenolol
Propranolol
Sotalol und verwandte Verbindungen
E. zB Diuretika
Acetazolamid
Amilorid
Bendroflumethiazid
Benzthiazud
Bumetanid
Canrenon
Chlormerodrin
Chlortalidon
Diclofenamid
Etacrynsäure
Furosemid
Hydrochlorothiazid
Mersalyl
Spironolacton
Triamteren und verwandte Verbindungen
F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe
Chorionisches Gonadotrophin (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) Wachstumshormon (HGH,
Corticotrophin (ACTH)
Wachstumshormon (HGH, Somatotrophin)
II. Methoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, die nur mit bestimmten Einschränkungen zugelassen sind
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im April 1989 angenommene Liste über Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden.
*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.
*2) Als Doping gilt die Applikation von Testosteron und jede andere Manipulation, die dazu führt, daß das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher als 6 liegt.
ANHANG
Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden
I. Gruppen von Dopingwirkstoffen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Ariabole Steroide
D. Beta-Blocker
E. Diuretika
F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe
II. Dopingmethoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
Beispiele
I. Gruppen von Dopingwirkstoffen
A. zB Stimulantien
Amfepramon
Amfetaminil
Amiphenazol
Amphetamin
Benzphetamin
Cathin
Chlorphentermin
Clobenzorex
Chlorprenalin
Cropropamid (Bestandteil von Micoren)
Crotethamid (Bestandteil von Micoren)
Dimetamfetamin
Ephedrin
Etafedrin
Etamivan
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenetyllin
Fenproporex
Furfenorex
Koffein (Coffein) *1)
Kokain (Cocain)
Mefenorex
Methamphetamin
Methoxyphenamin
Methylephedrin
Methylphenidat
Morazon
Nikethamid
Pemolin
Pentetrazol
Phendimetrazin
Phenmetrazin
Phentermin
Phenylpropanolamin
Pipradol
Prolintan
Propylhexedrin
Pyrovaleron
Strychnin und verwandte Verbindungen
B. zB Narkotische Analgetika
Alphaprodin
Anileridin
Buprenorphin
Codein
Dextromoramid
Dextropropoxyphen
Diamorphin (Heroin)
Dihydrocodein
Dipipanon
Ethoheptazin
Ethylmorphin
Levorphanol
Methadon
Morphin
Nalbuphin
Pentazocin
Pethidin
Phenazocin
Trimeperidin und verwandte Verbindungen
C. zB anabole Steroide
Bolasteron
Boldenon
Clostebol
Dehydrochlormethyltestosteron
Fluoxymesteron
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Nandrolon
Norethandrolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Stanozolol
Testorsterone *2) und verwandte Verbindungen D. zB Beta-Blocker
Acebutolol
Alprenolol
Atenolol
Labetalol
Metoprolol
Nadolol
Oxyprenolol
Propranolol
Sotalol und verwandte Verbindungen
E. zB Diuretika
Acetazolamid
Amilorid
Bendroflumethiazid
Benzthiazud
Bumetanid
Canrenon
Chlormerodrin
Chlortalidon
Diclofenamid
Etacrynsäure
Furosemid
Hydrochlorothiazid
Mersalyl
Spironolacton
Triamteren und verwandte Verbindungen
F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe
Chorionisches Gonadotrophin (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) Wachstumshormon (HGH,
Corticotrophin (ACTH)
Wachstumshormon (HGH, Somatotrophin)
Erythropoietin (EPO)
II. Methoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, die nur mit bestimmten Einschränkungen zugelassen sind
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im April 1989 angenommene Liste über Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden.
*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.
*2) Als Doping gilt die Applikation von Testosteron und jede andere Manipulation, die dazu führt, daß das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher als 6 liegt.
ANHANG
Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden
I. Gruppen von Dopingwirkstoffen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Ariabole Steroide
D. Beta-Blocker
E. Diuretika
F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe
II. Dopingmethoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
Beispiele
I. Gruppen von Dopingwirkstoffen
A. zB Stimulantien
Amfepramon
Amfetaminil
Amineptine
Amiphenazol
Amphetamin
Benzphetamin
Cathin
Chlorphentermin
Clobenzorex
Chlorprenalin
Cropropamid (Bestandteil von Micoren)
Crotethamid (Bestandteil von Micoren)
Dimetamfetamin
Ephedrin
Etafedrin
Etamivan
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenetyllin
Fenproporex
Furfenorex
Koffein (Coffein) *1)
Kokain (Cocain)
Mefenorex
Mesocarbe
Methamphetamin
Methoxyphenamin
Methylephedrin
Methylphenidat
Morazon
Nikethamid
Pemolin
Pentetrazol
Phendimetrazin
Phenmetrazin
Phentermin
Phenylpropanolamin
Pipradol
Prolintan
Propylhexedrin
Pyrovaleron
Strychnin und verwandte Verbindungen
B. zB Narkotische Analgetika
Alphaprodin
Anileridin
Buprenorphin
Codein
Dextromoramid
Dextropropoxyphen
Diamorphin (Heroin)
Dihydrocodein
Dipipanon
Ethoheptazin
Ethylmorphin
Levorphanol
Methadon
Morphin
Nalbuphin
Pentazocin
Pethidin
Phenazocin
Trimeperidin und verwandte Verbindungen
C. zB anabole Steroide
Bolasteron
Boldenon
Clostebol
Dehydrochlormethyltestosteron
Fluoxymesteron
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Nandrolon
Norethandrolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Stanozolol
Testorsterone *2) und verwandte Verbindungen D. zB Beta-Blocker
Acebutolol
Alprenolol
Atenolol
Labetalol
Metoprolol
Nadolol
Oxyprenolol
Propranolol
Sotalol und verwandte Verbindungen
E. zB Diuretika
Acetazolamid
Amilorid
Bendroflumethiazid
Benzthiazud
Bumetanid
Canrenon
Chlormerodrin
Chlortalidon
Diclofenamid
Etacrynsäure
Furosemid
Hydrochlorothiazid
Mersalyl
Spironolacton
Triamteren und verwandte Verbindungen
F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe
Chorionisches Gonadotrophin (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) Wachstumshormon (HGH,
Corticotrophin (ACTH)
Wachstumshormon (HGH, Somatotrophin)
Erythropoietin (EPO)
II. Methoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, die nur mit bestimmten Einschränkungen zugelassen sind
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im April 1989 angenommene Liste über Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden.
*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.
*2) Als Doping gilt die Applikation von Testosteron und jede andere Manipulation, die dazu führt, daß das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher als 6 liegt.
ANHANG
Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptidhormone und Analoge
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanaesthetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker
Beispiele
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
A. Stimulantien, zum Beispiel:
Amfepramon
Amfetaminil
Amineptin
Amiphenazol
Amphetamin
Benzphetamin
Cathin
Chlorphentermin
Clobenzorex
Clorprenalin
Cropropamid *2)
Crotethamid *2)
Dimetamfetamin
Ephedrin
Etafedrin
Etamivan
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenetyllin
Fenproporex
Furfenorex
Koffein *1)
Kokain
Mefenorex
Mesocarb
Methamphetamin
Methoxyphenamin
Methylephedrin
Methylphenidat
Morazon
Nikethamid
Pemolin
Pentetrazol
Phendimetrazin
Phenmetrazin
Phentermin
Phenylpropanolamin
Pipradol
Prolintan
Propylhexedrin
Pyrovaleron
Strychnin
und verwandte Verbindungen.
B. Narkotika, zum Beispiel:
Alphaprodin
Anileridin
Buprenorphin
Dextromoramid
Dextropropoxyphen
Diamorphin (Heroin)
Dihydrocodein
Dipipanon
Ethoheptazin
Ethylmorphin
Levorphanol
Methadon
Morphin
Nalbuphin
Pentazocin
Pethidin
Phenazocin
Trimeperidin
und verwandte Verbindungen
C. Anabole Substanzen:
Androgen Anabole Steroide, zum Beispiel:
Andere anabole Substanzen, zum Beispiel:
Beta-2-Agonisten, zum Beispiel:
D. Diuretika, zum Beispiel:
E. Peptidhormone und Analoge, zum Beispiel:
Choriongonadotropin
(HCG = Human Chorionic Gonadotropin)
Adrenocorticotropes Hormon (ACTH = Corticotropin)
Wachstumshormon (HGH = Human Growth Hormone, Somatotropin)
und die entsprechenden Releasing Faktoren
Erythropoietin (EPO)
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker, zum Beispiel:
Acebutolol
Alprenolol
Atenolol
Labetalol
Metoprolol
Nadolol
Oxyprenolol
Propranolol
Sotalol
und verwandte Verbindungen.
*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.
*2) Bestandteile von Micoren
*3) Als Verstoß gegen die Dopingregeln gilt ein Verhältnis Testosteron zu Epitestosteron von höher als 6:1 im Urin eines Sportlers solange kein Beweis vorliegt, daß diesem Verhältnis eine physiologische oder eine pathologische Ursache zugrunde liegt.
ANHANG
Referenzliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingmitteln
und Dopingmethoden
I. Verbotene Wirkstoffgruppen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
II. Verbotene Methoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker
Artikel I
Verbotene Wirkstoffgruppen
Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen:
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Anabole
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele:
Amiphenazol Amphetamine Amineptin Ephedrin
Fencamfamin Koffein *1) Kokain Mesocarb
Pentetrazol Pipradol Salbutamol *2) Terbutalin *2)
Salmeterol *2)
.. und verwandte Wirkstoffe.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele:
Dextromoramid Dextropropoxyphen Diamorphin (Heroin) Methadon
Morphin Pentazocin Pethidin
.. und verwandte Wirkstoffe.
Zugelassen sind: Codein, Dextromethorphan, Dihydrocodein,
Diphenoxylat und Pholcodin
C. Anabole Substanzen
Zur Gruppe der Anabolika gehören anabole androgene Steroide (AAS) und Beta-2 Agonisten.
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele:
```
Anabole androgene Steroide
```
Clostebol Fluoxymesteron Metandienon Metenolon
Nandrolon Oxandrolon Stanozolol Testosteron
.. und verwandte Wirkstoffe.
```
Beta-2 Agonisten
```
Clenbuterol Salbutamol Terbutalin Salmeterol
Fenoterol
.. und verwandte Wirkstoffe.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele:
Acetazolamid Bumetanid Chlorthalidon Ethacrynsäure
Furosemid Hydrochlorothiazid Mannitol Mersalyl
Spironlacton Triameteren
.. und verwandte Wirkstoffe.
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele:
Choriongonadotropin (HCG);
Kortikotropin (ACTH);
Wachstumshormon (HGH, Somatotropin);
Erythropoietin (EPO).
Artikel II
Verbotene Methoden
Blutdoping;
Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.
Artikel III
Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen:
daß Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. verwendet werden, nicht jedoch Kokain; gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;
es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;
nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung sind alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, umgehend der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.
D. Kortikosteroide
Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer:
zur örtlichen Anwendung (Ohren, Haut und Augen), jedoch nicht rektal;
in Form von Inhalationen;
in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen.
E. Beta-Blocker
Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele:
Acebutolol Alprenolol Atenolol Labetalol
Metroprolol Nadolol Oxprenolol Propranolol
Sotalol
.. und verwandte Wirkstoffe.
```
```
1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt. 2) Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle gemeldet werden muß.
(Übersetzung)
Referenzliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingmitteln undDopingmethoden
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen
einteilen:
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe (A) zählen folgende Beispiele:
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Ephedrine, Fencamfamin, Koffein 1), Kokain, Mesocarb, Pentylentetrazol, Pipradol, Salbutamol 2), Salmeterol 2), Terbutalin 2) und verwandte Wirkstoffe.
Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) von Phenylephrin sind zugelassen.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe (B) zählen folgende
Beispiele:
Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe.
Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin, Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.
C. Anabole Substanzen
Zur Gruppe der Anabolika gehören:
anabole androgene Steroide (AAS) und
Beta-2 Agonisten.
Anabole androgene Steroide
Beta-2 Agonisten
Choriongonadotropin (HCG);
Kortikotropin (ACTH);
Wachstumshormon (HGH, Somatotropin) und sämtliche entsprechende Releasing Faktoren für derartige Wirkstoffe;
Erythropoietin (EPO).
daß Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. verwendet werden, nicht jedoch Kokain. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;
es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;
nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung sind alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, umgehend der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.
zur örtlichen Anwendung (Ohren, Haut und Augen), jedoch nicht rektal
in Form von Inhalationen
in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen
LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE
ACHTUNG: Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.
STIMULANTIEN
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentylentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipadrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Salbutamol, Salmeterol, Strychnin, Terbutalin.
NARKOTIKA
Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin,
Pentazocin, Pethidin.
ANABOLIKA
Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methytestosteron, Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosterone, Trenbolon.
DIURETIKA
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon,
Ethracynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Idapamid, Mersalyl,
Spironolacton, Triamteren.
VERSCHLEIERNDE WIRKSTOFFE
Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.
PEPTIDHORMONE
ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH
BETABLOCKER
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.
1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt. 2) Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle gemeldet werden muß.
*3) Als intravenöse Injektion verboten.
(Übersetzung)
NEUE LISTE DER VERBOTENEN WIRKSTOFFGRUPPEN
UND VERBOTENEN METHODEN
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen:
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
Alle Wirkstoffe, die zu den verbotenen Gruppen gehören, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie nicht als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird die Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ eingeführt. Dieser Begriff bezeichnet Drogen, die auf Grund ihrer pharmakologischen Wirkung und/oder chemischen Struktur mit der Gruppe verwandt sind.
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele:
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein ), Carphedon, Kokain, Ephedrin ), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, Salbutamol ), Salmeterol ), Terbutalin **) und verwandte Wirkstoffe.
*) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn dieKoffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.
**) Ein positiver Dopingfall mit Ephedrin, Cathin und Methylephedrin liegt vor, wenn die Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml beträgt. Ein positiver Dopingfall mit Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin liegt vor, wenn die Konzentration 10 Mikrogramm/ml beträgt. Bei Vorhandensein von mehr als einem dieser Wirkstoffe, sind die Mengenangaben zu addieren und die Probe ist als positiv anzusehen, wenn die Summe 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
***) Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von
einem Atemspezialisten oder Teamarzt der zuständigen medizinischen (Doping Kontroll) Stelle schriftlich bestätigt wird.
Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende Phenylephrin-Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) sind zugelassen.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele:
Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe.
Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin, Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.
C. Anabole Substanzen
Zur Gruppe der Anabolika gehören:
anabole androgene Steroide (AAS) und
Beta-2 Agonisten
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele:
Anabole androgene Steroide
Androstendion, Clostebol, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, Oxandrolon, Stanozolol, Testosteron *) und verwandte Wirkstoffe.
*) Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu
Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers größer als sechs (6) zu eins (1), so liegt ein Verstoß vor, sofern nicht nachweislich feststeht, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB geringe Epitestosteronausscheidung, Tumor mit Androgenbildung, Enzymmangel zurückzuführen ist.
Ist das T/E Verhältnis größer als 6, ist die zuständige medizinische Stelle verpflichtet, vor der positiven Beurteilung der Probe eine Untersuchung durchzuführen. Ein vollständiger Bericht erfolgt schriftlich und enthält eine Überprüfung früherer Tests, Folgetests sowie die Ergebnisse von Endokrin-Untersuchungen. Stehen keine früheren Tests zur Verfügung, so ist der Sportler ohne Vorankündigung mindestens einmal monatlich über einen Zeitraum von drei Monaten einer Untersuchung zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den Bericht aufzunehmen. Fehlende Kooperation bei den Untersuchungen führt zu einer positiven Beurteilung der Probe.
Beta-2 Agonisten
Bei systemischer Verabreichung können Beta-2 Agonisten starke anabole Auswirkungen haben.
Clenbuterol, Fenoterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin und verwandte Wirkstoffe.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele:
Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.
*) Als intravenöse Injektion verboten.
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele:
Choriongonadotropin (HCG)
Kortikotropin (ACTH)
Wachstumshormon (HGH, Somatotropin)
Sämtliche entsprechende Releasing Faktoren (und ihre Analoge) für derartige Wirkstoffe sind ebenfalls verboten.
Erythropoietin (EPO)
II. VERBOTENE METHODEN
Die folgenden Verfahren sind verboten:
Blutdoping
Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen und verwandten Blutprodukten an einen Sportler. Diesem Verfahren kann eine Blutentnahme bei dem Sportler vorangegangen sein, der sein Training in diesem Zustand der Blutinsuffizienz weiter betreibt.
Pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation
Die pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation ist der Einsatz von Wirkstoffen und Methoden, welche die Unversehrtheit und Gültigkeit von Urinproben, die bei Dopingkontrollen herangezogen werden, ändern, zu ändern versuchen oder aller Voraussicht nach zu ändern imstande sind, wozu ohne Einschränkung die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Änderung der Urinprobe, die Hemmung der Nierenausscheidung, wie zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, und Änderungen von Testosteron- und Epitestosteronmessungen, wie durch die Verabreichung von Epitestosteron *) oder Bromantan, zählen.
*) Eine Epitestosteronkonzentration von mehr als 200 Nanogramm/ml
im Urin ist wie in Artikel I.C (I) ausgeführt, durch Untersuchungen zu überprüfen.
Es ist unerheblich, ob der Einsatz einer verbotenen Substanz oder Methode erfolgreich war oder nicht. Es genügt, daß die besagte Substanz oder Methode verwendet wurde oder der Versuch dazu unternommen wurde, damit das Vergehen als vollzogen angesehen wird.
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, DIE NUR MIT BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN
ZUGELASSEN SIND
A. Alkohol
In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden können Tests auf Äthanol durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.
B. Marihuana
In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden können Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen:
Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. können verwendet werden, nicht jedoch Kokain. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;
es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;
nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung.
In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden kann eine Mitteilung über die erlaubte Verwendung mit Ausnahme der dentalen Anwendung notwendig sein. Alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung sind vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, unmittelbar nach der Injizierung der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.
D. Kortikosteroide
Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer:
zur örtlichen Anwendung (After, Ohren, Haut, Nase und Augen), jedoch nicht rektal
in Form von Inhalationen
in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen
Die verpflichtende Meldung in bezug auf Sportler, die zur Asthmabehandlung während der Wettkämpfe Kortikosteriode durch Inhalation verabreicht bekommen müssen, wurde eingeführt. Jeder Teamarzt, der einem Wettkampfteilnehmer Kortikosteroide durch Inhalation oder durch lokale oder intraartikuläre Injektion verabreichen möchte, muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich Mitteilung erstatten.
E. Beta-Blocker
Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.
In Übereinstimmung mit den Regeln der internationalen Sportverbände werden bei gewissen Sportarten nach Ermessen der verantwortlichen Stellen Tests durchgeführt. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.
Zusammenfassung der IOC-Vorschriften für Wirkstoffe,
die eine schriftliche ärztliche Mitteilung erfordern
```
```
Zugelassen bei Zugelassen ohne
Wirkstoffe Verboten Mitteilung Mitteilung
```
```
Ausgewählte - Oral - durch
Beta-Agonisten - Systemische Inhalation
*) Injektionen
```
```
Kortikosteroide - Oral - durch - Örtlich
- Systemische Inhalation (After, Ohren,
Injektionen - lokale Haut, Nase,
- Rektal Injektionen Augen)
- Intraarti-
kuläre
Injektionen
```
```
Lokalanästhe- - Systemische - Dental
tika **) Injektionen - Lokale
Injektionen
***)
- Intraarti-
kuläre
Injektionen
***)
*) Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin; alle anderen
Beta-Agonisten sind verboten.
**) Ausgenommen Kokain, das verboten ist.
***) In Übereinstimmung mit einigen internationalen Sportverbänden
kann eine Mitteilung bei gewissen Sportarten notwendig sein.
Zusammenfassende Darstellung der Urinkonzentrationen bei deren
Überschreitung die IOC-Akkreditierten Laboratorien für bestimmte
Wirkstoffe einen Befundbericht vorlegen müssen
Cathin 5 Mikrogramm/ml
Ephedrin 5 Mikrogramm/ml
Epitestosteron 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin 5 Mikrogramm/ml
Morphin 1 Mikrogramm/ml
Phenylpropanolamin 10 Mikrogramm/ml
Pseudoephedrin 10 Mikrogramm/ml
T/E Verhältnis 6
Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe
Achtung:
Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.
Allen Sportlern wird nachdrücklich angeraten, nur vom Arzt verschriebene Medikamente einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur Wirkstoffe enthalten, die nicht von (der Medizinischen Kommission des IOC bzw.) den verantwortlichen Stellen verboten wurden.
Muß sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen, so ist es erforderlich, daß alle in den vorangegangenen drei Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikamente und Wirkstoffe im offiziellen Bericht über die Dopingkontrolle angegeben werden.
Stimulantien:
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Koffein, Carphedon, Cathine, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
Narkotika:
Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
Anabole Substanzen:
Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Formoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
Diuretika:
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.
Verschleiernde Substanzen:
Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.
Peptidhormone:
ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH
Beta-Blocker:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.
(Übersetzung)
NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN
VON DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN
I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabolika
D. Diuretika
E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen
III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
A. Alkohol
B. Cannabinoide
C. Lokalanästhetika
D. Corticosteroide
E. Beta-Blocker
I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN
Die verbotenen Substanzen werden in folgende Wirkstoffklassen eingeteilt:
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabolika
D. Diuretika
E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
Alle Wirkstoffe, die den verbotenen Klassen angehören, dürfen nicht verwendet werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird der Begriff „und verwandte Substanzen“ eingeführt. Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, die durch ihre pharmakologische Wirkung und/oder chemische Struktur mit der besagten Klasse verwandt sind. A. Stimulantien
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen:
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Coffein 1), Carphedon, Cocain, Ephedrine 2), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol 3), Salmeterol 3), Terbutalin *3), ... und verwandte Substanzen.
*1) Für Coffein ist die Definition eines positiven Testergebnisses
eine Konzentration von mehr als 12 Mikrogramm pro Milliliter im Urin.
*2) Für Ephedrin, Cathin und Methylephedrin ist die Definition
eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Ist mehr als eine dieser Substanzen unter ihrem jeweiligen Grenzwert vorhanden, so sind die jeweiligen Konzentrationen zu addieren. Wenn die Summe mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt, hat die Probe als positiv zu gelten.
*3) Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von
Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich.
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