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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Vermessungswesen (Studienordnung Vermessungswesen)

Geltender Text a fecha 1991-09-30

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Vermessungswesen ist an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 TechStG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:

a)

Geoinformationswesen;

b)

Geodäsie und Geophysik.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

a)

Mathematik;

b)

Geometrie;

c)

Physik;

d)

Vermessungskunde;

e)

Geodätische Rechenmethoden;

f)

Elektronische Datenverarbeitung im Vermessungswesen;

g)

nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten technisch-naturwissenschaftlichen Ergänzungsfächern;

h)

nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Ergänzungsfächern.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 75 bis 94 Wochenstunden festzulegen.

(3) Im Studienplan sind mindestens 35% der Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für Übungen und Praktika vorzusehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfächer:

1.

An der Technischen Universität Wien:

a)

Liegenschafts-, Landinformations- und Katasterwesen;

b)

Photogrammetrie und Fernerkundung;

c)

Kartographie und Reproduktionstechnik;

d)

Geoinformatik;

e)

Angewandte Geodäsie;

f)

Erdmessung und Landesvermessung;

g)

Geophysik;

h)

rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer.

Das Stundenausmaß der Pflichtfächer ist im Studienplan entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten der Studienzweige festzulegen.

2.

An der Technischen Universität Graz:

a)

Geoinformatik;

b)

Angewandte Geodäsie;

c)

Photogrammetrie und Fernerkundung;

d)

Kartographie;

e)

Landesvermessung und Katasterwesen;

f)

Physikalische Geodäsie und Geophysik;

g)

Mathematische Geodäsie;

h)

rechts- und betriebswirtschaftliche Fächer.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 116 bis 135 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4. Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten der Pflichtfächer sowie aus technischnaturwissenschaftlichen Randgebieten vorzusehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.