Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege (Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege ist an der Universität für Bodenkultur unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und im § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 55 bis 65 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 8 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

```

a)

Allgemeine und Spezielle Botanik................ 7-10

```

```

b)

Zoologie und Ökologie........................... 5-8

```

```

c)

Geologie und Bodenkunde......................... 9-14

```

```

d)

Theorie und Methodik der Landschaftsplanung..... 2-6

```

```

e)

Landschaftsplanung I............................ 6-12

```

```

f)

Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung...... 20-34

```

(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 15 bis 25 Tagen vorzusehen.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Physik und Meteorologie;

b)

Mathematik und Statistik;

c)

Allgemeine Chemie;

d)

Vermessungskunde;

e)

Grundlagen des Planzeichnens;

f)

Soziologie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Physik und Meteorologie;

b)

Mathematik und Statistik;

c)

Chemie;

d)

Vermessungskunde;

e)

Grundlagen des Planzeichnens;

f)

Soziologie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription in dem(n) Semester(n), in dem(denen) die Lehrveranstaltung(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes voraus.

(2) Im Fall der Ablegung der ersten Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

a)

die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;

b)

die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien, Exkursionen und Feldarbeiten.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Allgemeine und Spezielle Botanik;

b)

Zoologie und Ökologie;

c)

Geologie und Bodenkunde;

d)

Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;

e)

Landschaftsplanung I.

(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Allgemeine und Spezielle Botanik;

b)

Zoologie und Ökologie;

c)

Geologie und Bodenkunde;

d)

Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;

e)

Landschaftsplanung I.

(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Organs der Universität schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

```

a)

Vegetationskunde und Spezielle

```

Ökologie........................................ 4-12

```

b)

Allgemeine Gestaltungslehre und

```

Freiraumgestaltung.............................. 14-19

```

c)

Landschaftsbau, Gehölzkunde und

```

Vegetationstechnik.............................. 10-15

```

d)

Landschaftspflege und Naturschutz............... 7-11

```

```

e)

Landschaftsplanung II........................... 7-11

```

```

f)

Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung...... 9-14

```

```

g)

nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus

```

den unter lit. a bis f genannten Fächern........ 25-40

```

h)

Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung..... 35-61

```

(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 25 bis 35 Tagen vorzusehen.

(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Bioklimatologie, Immissionsökologie und Spezielle Chemie;

b)

Land- und Forstwirtschaftliche Produktion;

c)

Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft;

d)

Rechtskundliche Grundlagen und spezielle Rechtslehre;

e)

Elektronische Datenverarbeitung;

f)

Grundlagen der Wasserwirtschaft und Allgemeine Hydrobiologie;

g)

Abwasser- und Abfallwirtschaft;

h)

Vertiefungsprojekte.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Bioklimatologie und Immissionsökologie;

b)

Land- und Forstwirtschaft;

c)

Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen;

d)

Gewässerkundliche Grundlagen;

e)

Vertiefungsprojekte.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;

c)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;

d)

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;

e)

die Approbation der Diplomarbeit.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;

b)

Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;

c)

Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;

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