Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Linz-Dornach (mit dem Amtssitz in 4020 Linz, Freistätter Straße 317) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 26. Feber 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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