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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz

Geltender Text a fecha 1991-05-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1991, in Verbindung mit § 11a des Hochschul-Taxengesetzes 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1990 wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. Das Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.

Studienabschnitt und Studiendauer

§ 2. (1) Das Ergänzungsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von drei Semestern. Es umfaßt ein Orientierungssemester und zwei Hauptsemester.

(2) Die Aufnahme im Orientierungssemester erfolgt als außerordentlicher Hörer und in den beiden Hauptsemestern als ordentlicher Hörer.

(3) Am Ende des Orientierungssemesters bzw. vor Beginn des ersten Hauptsemesters haben die Studierenden durch positive Ablegung einer Sprachprüfung im Sinne des § 28 Abs. 4 AHStG nachzuweisen, daß sie über die für das Ergänzungsstudium notwendigen Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen.

Studienzulassung

§ 3. Zulassungsvoraussetzungen sind:

1.

der Nachweis gleichwertiger Vorstudien an einer in Österreich anerkannten ausländischen Universität im Ausmaß von mindestens sechs Semestern und jedenfalls

2.

der Nachweis eines verliehenen Bachelor-Grades oder eines anderen internationalen Studienabschlusses.

Studienfächer

§ 4. (1) Während des Orientierungssemesters sind im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt acht Wochenstunden festzulegen, die der Orientierung an der Universität sowie der Beherrschung der deutschen Sprache zu dienen haben.

(2) Während der beiden Hauptsemester sind im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern festzulegen:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre................... 6

```

```

b)

Zwei besondere Betriebswirtschaftslehren

```

nach Wahl des Studierenden............................ 12

```

c)

Volkswirtschaftstheorie oder -politik................. 4

```

```

d)

Weitere Lehrveranstaltungen, die das

```

Studium sinnvoll ergänzen, nach Maßgabe

des Studienplanes und des vorhandenen

Lehrangebotes, insbesondere Deutsch

als Fremdsprache...................................... 10

Abschlußarbeit

§ 5. Die schriftliche Abschlußarbeit, die im Rahmen eines Projektstudiums anzufertigen ist, ist dem Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ zu entnehmen und hat nach Möglichkeit dem internationalen Charakter des Ergänzungsstudiums Rechnung zu tragen.

Feststellung des Studienerfolges

§ 6. (1) Prüfungsfächer sind:

a)

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

b)

zwei besondere Betriebswirtschaftslehren nach Wahl des Kandidaten,

c)

Volkswirtschaftstheorie oder -politik,

d)

die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten Lehrveranstaltungen.

(2) Die Prüfungsfächer sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß dieser Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird.

Akademischer Grad

§ 7. Absolventen des Ergänzungsstudiums ist nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen gemäß § 6 und der positiven Beurteilung der schriftlichen Abschlußarbeit gemäß § 5 der akademische Grad „Internationales Magisterium der Betriebswirtschaftslehre“ gemäß § 35a AHStG zu verleihen.

Zulassung zum Doktoratstudium

§ 8. Absolventen des Ergänzungsstudiums sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 703/1990, zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zuzulassen.

Studiengebühr

§ 9. Die Studiengebühr gemäß § 11a des Hochschul-Taxengesetzes 1972 beträgt für das gesamte Ergänzungsstudium 90 000 S. Die Studiengebühr ist bei Vorliegen der Gründe gemäß § 11b Abs. 1 und 2 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zu erlassen.