ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden(NR: GP XVIII RV 56 VV S. 19. BR: AB 4041 S. 539.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-08-01
Status Aufgehoben · 1997-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 mit 1. August 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem Gebiete der Hochschuleinrichtungen weiter zu vertiefen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Österreich wird von den an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) absolvierten Studien sechs Semester auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung (eines entsprechenden Studienzweiges) an einer österreichischen Universität voll anrechnen und die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das Diplom der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) nachgewiesen wird.

(2) Der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) gleichgehalten sind diejenigen Anstalten, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes amtlich gefördert und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiet erteilten gleichgestellt sind.

(3) Den Diplomen gemäß Absatz 1 und 2 sind jene Diplome gleichgestellt, die nicht an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) erworben wurden, denen aber die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dieselbe Wirkung zuerkennt, die ein bestimmtes an den in Absatz 1 oder 2 genannten Anstalten erworbenes Diplom hat.

(4) Welche österreichischen Studieneinrichtungen (Studienzweige) den Studien an den Anstalten gemäß Absatz 1 und 2 entsprechen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den zweiten Studienabschnitt angerechnet beziehungsweise anerkannt werden, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *1) festgelegt.

(5) Der Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse findet auch auf die Inhaber der Zeugnisse über die fachgebundene Studienberechtigung (fachgebundene Hochschulreife) der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie auf die entsprechenden gleichwertigen Nachweise der Anstalten gemäß Artikel 2 und 3 für jene Studieneinrichtungen (Studienzweige) Anwendung, die vom österreichischen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Absatz 4 als entsprechend festgelegt wurden.

(6) Auch hinsichtlich der Studien und Prüfungen der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie der Anstalten gemäß Absatz 2 und 3, welche über die Studien und Prüfungen hinausgehen, die zum Diplom führen, richtet sich die Anrechnung der Studien beziehungsweise die Anerkennung der Prüfungen nach § 21 Absatz 1 und Absatz 5 des österreichischen Allgemein Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Der Absatz 3 ist nur auf Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten anwendbar.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977

Artikel 2

Der Artikel 1 gilt auch für jede Institution, an der durch die Gesetzgebung des Fürstentums Liechtenstein dieselben beziehungsweise gleichwertigen Studien eingerichtet werden.

Artikel 3

Der österreichische Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden durch Übereinkommen auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß, Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse feststellen, auf welche weiteren ordentlichen Studien, Prüfungen und akademischen Grade der österreichischen Universitäten und der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) die Artikel 2 und 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden *1) anzuwenden sind.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990

Artikel 4

Liechtensteinische Staatsangehörige können in Österreich zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren und zu Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden; sie können Mitglieder von Kollegialorganen sein.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse errichtete Gemischte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen dieses Abkommens, insbesondere für die Erstellung von Empfehlungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3, zuständig.

Artikel 6

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Artikel 7

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1990 in zwei Urschriften.

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