Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, – AHStG – wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Innsbruck einzurichten ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
(2) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge mit dem Studium einer (eines) der folgenden Studienrichtungen (Studienzweige) zu kombinieren:
Arabistik, Byzantinistik und Neogräzistik, Japanologie, Sinologie, Turkologie und Skandinavistik sowie Deutsche Philologie, Anglistik und Amerikanistik, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch, Finno-Ugristik und Klassische Philologie (Latein oder Griechisch).
(3) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft kann nur als erste Studienrichtung gewählt werden. Die (der) gemäß Abs. 2 gewählte zweite Studienrichtung (Studienzweig) ist umfangmäßig im Ausmaß einer ersten Studienrichtung zu absolvieren. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist nicht anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.
(2) Ferner setzt die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG voraus, durch die der ordentliche Hörer nachzuweisen hat, daß er eine lebende Fremdsprache in Wort und Schrift in dem Umfang beherrscht, wie es für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist. Diese Ergänzungsprüfung entfällt, wenn die Fremdsprache im Reifezeugnis oder in einer gleichzuhaltenden Urkunde enthalten ist.
(3) Diese Fremdsprache darf nicht Gegenstand der (des) als zweite Studienrichtung gewählten Studienrichtung (Studienzweiges) sein.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt mindestens 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Grundlagen der Vergleichenden
```
Literaturwissenschaft .......... 10-12
```
Vergleichende Sozialgeschichte
```
der Literaturen ................ 6-8
```
Weltliteratur .................. 6-8
```
```
Vorprüfungsfach (§ 5) .......... 2
```
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz AHStG.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundlagen der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
Weltliteratur.
(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Theorieprobleme der Vergleichenden
```
Literaturwissenschaft ............. 6-8
```
Vergleichende Sozialgeschichte
```
der Literaturen ................... 4
```
Literarische Wechselbeziehungen und
```
Rezeptionsforschung ............... 8-10
```
Weltliteratur ..................... 2-4
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist .................... 6
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
```
erster Satz AHStG ................. 2
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer seiner Studienrichtung vorzuschlagen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Das gewählte Thema hat im engeren Zusammenhang mit einem Fach der (des) zweiten gewählten Studienrichtung (Studienzweiges) zu stehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
Die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 lit. f und
die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;
Weltliteratur.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
Eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft oder der (des) zweiten Studienrichtung (Studienzweiges) anzusehen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. Den Absolventen der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984, zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft gemäß der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/ 1982, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 447/1987 fortzusetzen und zu beenden.