Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gleichstellung von Reifezeugnissen für die Zulassung zum Studium (Gleichstellungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
§ 1. Für die Zulassung zum Universitätsstudium gelten die Reifezeugnisse folgender Bewerber im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b AHStG jedenfalls als in Österreich ausgestellt:
Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegatten und Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder zum Zeitpunkt der Geburt des Bewerbers besessen hat;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
österreichische Staatsbürger.
§ 1. Für die Zulassung zum Universitätsstudium gelten die Reifezeugnisse folgender Bewerber im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b AHStG jedenfalls als in Österreich ausgestellt:
Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegatten und Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist, sowie Personen gemäß Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder zum Zeitpunkt der Geburt des Bewerbers besessen hat;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
österreichische Staatsbürger.
§ 1. Für die Zulassung zum Universitätsstudium gelten die Reifezeugnisse folgender Bewerber im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b AHStG jedenfalls als in Österreich ausgestellt:
Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatten und Kinder;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegatten und Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
§ 1. Für die Zulassung zum Universitätsstudium gelten die Reifezeugnisse folgender Bewerber im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b AHStG jedenfalls als in Österreich ausgestellt:
Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatten und Kinder;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegatten und Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
Inhaber von Reifezeugnissen deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.
§ 2. Für die im § 1 genannten Personengruppen und für Südtiroler (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1979) gelten die Beschränkungen des § 7 Abs. 3 AHStG nicht.
§ 3. Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten; ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Reifezeugnisse von Bewerbern, die vor dem 1. September 1991 eine bescheidmäßige Gleichstellung auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erhalten haben, sind im Sinne des § 1 gleichgestellt.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Reifezeugnisse von Bewerbern, die vor dem 1. September 1991 eine bescheidmäßige Gleichstellung auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erhalten haben, sind im Sinne des § 1 gleichgestellt.
(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 78/1994 tritt mit 1. Februar 1994 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Reifezeugnisse von Bewerbern, die vor dem 1. September 1991 eine bescheidmäßige Gleichstellung auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erhalten haben, sind im Sinne des § 1 gleichgestellt.
(3) § 1 Z 1, § 1 Z 3 und § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1070/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 und § 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 469/1991 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(5) Für Bewerber, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1995 mit als in Österreich ausgestellt geltenden Reifezeugnissen zum Universitätsstudium zugelassen wurden, gelten diese Reifezeugnisse weiterhin in Sinne des § 1 als in Österreich ausgestellt.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Reifezeugnisse von Bewerbern, die vor dem 1. September 1991 eine bescheidmäßige Gleichstellung auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erhalten haben, sind im Sinne des § 1 gleichgestellt.
(3) § 1 Z 1, § 1 Z 3 und § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1070/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 und § 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 469/1991 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(5) Für Bewerber, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1995 mit als in Österreich ausgestellt geltenden Reifezeugnissen zum Universitätsstudium zugelassen wurden, gelten diese Reifezeugnisse weiterhin in Sinne des § 1 als in Österreich ausgestellt.
(6) § 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 443/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
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