Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mitder dem Lehrgang für Suchtberatung am Landesbildungszentrum SchloßHofen, Vorarlberg, universitärer Charakter verliehen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
§ 1. Dem vom Landesbildungszentrum Schloß Hofen, Vorarlberg, veranstalteten Lehrgang für Suchtberatung wird universitärer Charakter im Sinne des § 40a Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verliehen.
§ 2. Änderungen, welche die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes betreffen, sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juli 1995 außer Kraft.
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