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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die „PAWEN International Schools'' in Wien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:

Die 1. bis 8. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „PAWEN International Schools'' wird als zur Erfüllung der Schulpflicht als geeignet anerkannt.