Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-10-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Dem „Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B.“ mit seinem derzeitigen Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 17. September 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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