Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik (Studienordnung Elektrotechnik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Elektrotechnik ist an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:
Energie- und Antriebstechnik;
Automatisierungs- und Regelungstechnik;
Nachrichten- und Informationstechnik;
Computertechnik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Elektrische Energietechnik;
Elektronik und Nachrichtentechnik;
Prozeßtechnik;
Elektro- und Biomedizinische Technik;
Elektrotechnik-Toningenieur.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Elektrotechnik;
Informatik;
Mathematik und Rechenverfahren;
Technisch-Naturwissenschaftliche Grundlagen;
Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische Technik“:
Medizinisch-Biologische Grundlagen;
im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur“: Musikalisch-Akustische Grundlagen.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 95 Wochenstunden festzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Energie- und Antriebstechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Energieumformung und -verteilung;
Prozeß- und Automatisierungstechnik.
Im Studienzweig „Automatisierungs- und Regelungstechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Regelungs- und Meßtechnik;
Elektronik.
Im Studienzweig „Nachrichten- und Informationstechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Nachrichtenübertragung/Informationsverarbeitung;
Elektronik und Hochfrequenztechnik.
Im Studienzweig „Computertechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Computer- und Peripherietechnik;
Programmierungs- und Systemtechnik.
Im Studienzweig „Elektrische Energietechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Elektrische Anlagen und Hochspannungstechnik;
Elektrische Maschinen und Antriebstechnik.
Im Studienzweig „Elektronik und Nachrichtentechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Elektronik;
Nachrichtentechnik.
Im Studienzweig „Prozeßtechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
System- und Regelungstechnik;
Meßtechnik.
Im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische Technik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Biomedizinische Technik;
Elektronik und Nachrichtentechnik.
Im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Musikalische Grundlagen;
Elektronik und Nachrichtentechnik;
Studio- und Aufnahmetechnik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 110 bis 140 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55 % und an der Technischen Universität Graz 51% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 und aus den Gebieten Wirtschaftswissenschaften, Mikroelektronik, Schaltungstechnik, Konstruktion, Vermittlungstechnik, Umwelt, Management, Softwaretechnik, Peripherietechnik, Schaltgeräte, Identifikation, Fertigungstechnik und Hochspannungstechnik vorzusehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Wird im Rahmen der gebundenen Wahlfächer ein im Studienplan festgelegter Katalog von wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen gewählt, so ist im Diplomprüfungszeugnis an die Bezeichnung der Studienrichtung „Elektrotechnik“ der Zusatz „Wirtschaft“ anzuschließen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt werden.
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