Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-02-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet:

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 betragen die

Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in

Verbindung mit Art. 2 und Art. 7 Z. 1, BGBl. Nr. 12/1992, für

jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a......................2 324,70 S monatlich,

lit. b......................1 730,20 S monatlich,

lit. c......................1 135,40 S monatlich.

(2) Die Remunerationen betragen, sofern diese der Umsatzsteuer

unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a......................2 673,40 S monatlich,

lit. b......................1 989,80 S monatlich,

lit. c......................1 305,70 S monatlich.

§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 64/1991 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

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