Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet:
§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 betragen die
Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in
Verbindung mit Art. 2 und Art. 7 Z. 1, BGBl. Nr. 12/1992, für
jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a......................2 324,70 S monatlich,
lit. b......................1 730,20 S monatlich,
lit. c......................1 135,40 S monatlich.
(2) Die Remunerationen betragen, sofern diese der Umsatzsteuer
unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages
nach
lit. a......................2 673,40 S monatlich,
lit. b......................1 989,80 S monatlich,
lit. c......................1 305,70 S monatlich.
§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 64/1991 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.
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