Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-07-09
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG -, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für „Zwischenmenschliche Kommunikation im Berufsleben“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“ zu verleihen.

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