Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft (Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft ist an der Universität für Bodenkultur Wien unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und im § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele mit folgenden Studienzweigen einzurichten:
Forstwirtschaft;
Holzwirtschaft;
Wildbach und Lawinenverbauung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Forst- und Holzwirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 93 bis 103 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
```
Botanik ............................................ 12 - 18
```
```
Mathematik und Statistik ........................... 15 - 25
```
```
Ökologie und Standortlehre ......................... 2 - 22
```
```
Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen 8 - 15
```
```
Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ......... 35 - 44
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
In den Studienzweigen „Forstwirtschaft“ und „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
Chemie für Forstwirte;
Physik;
Technisches Zeichnen und Baustatik;
Geologie und Landformenkunde;
Rechtswissenschaften;
Volkswirtschaftslehre und allgemeine Wirtschaftspolitik;
Einführung in die Wissenschaftstheorie und Methodenlehre.
Im Studienzweig „Holzwirtschaft“:
Chemie;
Mechanik und Baustatik;
Physik und Elektrotechnik;
Werkstoffkunde und Verarbeitung;
Volkswirtschaftslehre und allgemeine Wirtschaftspolitik.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.
(2) Im Fall der Ablegung der ersten Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:
die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;
die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien, Exkursionen und Feldarbeiten.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Botanik;
Mathematik und Statistik;
Ökologie und Standortlehre;
Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Organs der Universität schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 125 bis 150 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
```
Im Studienzweig „Forstwirtschaft“ :
```
```
Forstliche Produktionslehre ..................... 30 - 36
```
```
Forstliches Ingenieurwesen ...................... 30 - 36
```
```
Forstliche Sozioökonomik ........................ 28 - 33
```
```
Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft ... 5 - 10
```
```
spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß
```
lit. a bis c nach Wahl des Kandidaten ........... 12 - 18
```
aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
```
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 15 - 22
```
```
Im Studienzweig „Holzwirtschaft“ :
```
```
Holztechnologie ................................. 45 - 55
```
```
Holzökonomik .................................... 30 - 40
```
```
spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß
```
lit. a und b nach Wahl des Kandidaten ........... 5 - 12
```
aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
```
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 24
```
```
Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“ :
```
```
Forstwirtschaft
```
aa) Forstliche Produktionslehre ................. 30 - 36
bb) Forstliches Ingenieurwesen .................. 20 - 24
cc) Forstliche Sozioökonomik .................... 22 - 26
```
Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung 20 - 25
```
```
Wasserwirtschaft ................................ 18 - 20
```
```
Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und
```
Lawinenverbauung ................................ 2 - 4
```
aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
```
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 23
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Im Studienzweig „Forstwirtschaft“:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
Technologie des Holzes;
Arbeits- und Wirtschaftsrecht;
Rechnungswesen;
Allgemeine Raumplanung und Raumordnung;
Luftbildauswertung und Forstkartenwesen;
Forstliche Systemanalyse und Systemplanung.
Im Studienzweig „Holzwirtschaft“:
Rechtswissenschaften;
Thermodynamik;
Meß- und Regeltechnik;
Einführung in die Elektronik;
Energietechnik;
Holzschädlinge.
Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
Forstliche Systemanalyse und Systemplanung;
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
Technologie des Holzes;
Arbeits- und Wirtschaftsrecht;
Allgemeine Raumplanung und Raumordnung;
Luftbildauswertung und Forstkartenwesen;
Geographische Informationssysteme;
Alpwirtschaft.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind anzuwenden.
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