Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Skandinavistik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Skandinavistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO -, BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 dieser Verordnung durch eine Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 3a AHStG ersetzt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt insgesamt zwischen 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Grundlagen des philologischen Arbeitens
```
auf dem Gebiet der Skandinavistik 6
```
Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
```
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 14
```
ältere skandinavische Literatur- und
```
Sprachwissenschaft 4- 6
```
neuere skandinavische Literatur- und
```
Sprachwissenschaft 6- 8
```
Landeskunde 2
```
```
nach Wahl des ordentliches Hörers eine
```
Lehrveranstaltung aus einem der folgenden
Fächer:
```
Sprach- oder literaturwissenschaftliche
```
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
```
Überregionale Kultur- und Landeskunde
```
Skandinaviens oder Landeskunde eines
weiteren skandinavischen Landes
```
Germanische Altertumskunde (einschließlich
```
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
```
Ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Bundesgesetz
```
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. e bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundlagen des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik;
Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung;
ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
Landeskunde;
das gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählte Fach.
(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Skandinavische Sprachwissenschaft 6- 8
```
```
Skandinavische Literaturwissenschaft 8-12
```
```
Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
```
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden
Fächer:
```
Sprach- oder literaturwissenschaftliche
```
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
```
überregionale Kultur- und Landeskunde
```
Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren
skandinavischen Landes
```
germanische Altertumskunde (einschließlich
```
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
```
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
```
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 4- 6
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG 2
```
(2) Wurde Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt insgesamt zwischen 16 bis 22 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Skandinavische Sprachwissenschaft 4- 6
```
```
Skandinavische Literaturwissenschaft 6-10
```
```
Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
```
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden
Fächer:
```
Sprach- oder literaturwissenschaftliche
```
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
```
überregionale Kultur- und Landeskunde
```
Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren
skandinavischen Landes
```
germanische Altertumskunde (einschließlich
```
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
```
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
```
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2- 4
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
Die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. e und
die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Skandinavische Sprachwissenschaft;
Skandinavische Literaturwissenschaft;
Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung;
das gemäß § 6 Abs. 1 lit. d gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der Studienrichtung Skandinavistik oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der (des) zweiten Studienrichtung (Studienzweiges) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Diplomgrades
§ 9. Den Absolventen der Studienrichtung Skandinavistik ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 10. Absolventen der Studienrichtung Skandinavistik sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984 zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangsbestimmungen
§ 11. Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch Skandinavistik gemäß der Studienordnung, BGBl. Nr. 143/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 484/1988 fortzusetzen und zu beenden.