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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Geltender Text a fecha 1992-09-30

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling ist an der Montanuniversität Leoben ab dem Wintersemester 1992/93 für die Dauer von fünf Studienjahren mit folgenden Studienzweigen einzurichten:

a)

Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes;

b)

Entsorgungs- und Deponietechnik.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Der Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung auf den Gebieten des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 110 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Mathematik, Darstellende Geometrie und EDV ..... 16-22

```

```

b)

Physik, Mechanik und Hydromechanik ............. 16-22

```

```

c)

Chemie, Physikalische Chemie und Biochemie ..... 14-18

```

```

d)

Elektrotechnik und Maschinenbau ................ 7- 9

```

```

e)

Ökologie ....................................... 12-14

```

```

f)

Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:

```

```

1.

Im Studienzweig Verfahrenstechnik des

```

industriellen Umweltschutzes:

Grundlagen der Verfahrenstechnik und

Meßtechnik .................................. 8-12

```

2.

Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

```

Grundzüge der angewandten Geowissenschaften .. 8-12

```

g)

Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ..... 17-26.

```

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften;

b)

Einführung in das Umweltrecht;

c)

Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:

1.

Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:

Grundzüge der angewandten Geowissenschaften;

2.

Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

Grundlagen der Verfahrenstechnik und Meßtechnik.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem (den) Semester(n), in dem (denen) die Lehrveranstaltung(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

a)

die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;

b)

die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Mathematik, Darstellende Geometrie und EDV;

b)

Physik, Mechanik und Hydromechanik;

c)

Chemie, Physikalische Chemie und Biochemie;

d)

Elektrotechnik und Maschinenbau;

e)

Ökologie;

f)

Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:

1.

Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:

Grundlagen der Verfahrenstechnik und Meßtechnik;

2.

Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

Grundzüge der angewandten Geowissenschaften.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen.

bb) Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden.

(6) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Im Studienzweig Verfahrenstechnik des

```

industriellen Umweltschutzes:

```

1.

Umweltorientierte Verfahrenstechnik ............ 18-22

```

```

2.

Apparatebau, Anlagentechnik, Energiewirtschaft

```

und Automation ................................. 18-22

```

3.

Umweltgerechte Produktgestaltung ............... 10-14

```

```

4.

Wertstoffrückgewinnung ......................... 16-19

```

```

5.

Luft - Wasser - Boden .......................... 8-12

```

```

6.

Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,

```

Stoffkreisläufe ................................ 10-14

```

7.

Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .... 16-20.

```

```

b)

Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

```

```

1.

Entsorgungs- und Deponietechnik,

```

Altlastensanierung ............................. 16-20

```

2.

Umweltgeologie und Sedimentologie .............. 14-18

```

```

3.

Geomechanik und spezielle Geotechnik ........... 14-18

```

```

4.

Entsorgungsbergbau ............................. 10-14

```

```

5.

Luft - Wasser - Boden .......................... 8-12

```

```

6.

Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,

```

Stoffkreisläufe ................................ 10-14

```

7.

Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .... 19-23.

```

(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern

Vorprüfungen abzulegen:

a)

Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen

Umweltschutzes:

1.

Lärm- und Strahlenschutz;

2.

Biologie;

3.

Umweltrecht;

4.

Meßtechnik.

b)

Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

1.

Lärm- und Strahlenschutz;

2.

Biologie;

3.

Umweltrecht;

4.

Vermessungskunde.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

die Inskription in der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;

c)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;

d)

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;

e)

die Approbation der Diplomarbeit;

f)

einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorgesehenen Praxis.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:

1.

Umweltorientierte Verfahrenstechnik;

2.

Apparatebau, Anlagentechnik, Energiewirtschaft und Automation;

3.

Umweltgerechte Produktgestaltung;

4.

Wertstoffrückgewinnung;

5.

Luft - Wasser - Boden;

6.

Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft, Stoffkreisläufe.

b)

Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

1.

Entsorgungs- und Deponietechnik, Altlastensanierung;

2.

Umweltgeologie und Sedimentologie;

3.

Geomechanik und spezielle Geotechnik;

4.

Entsorgungsbergbau;

5.

Luft - Wasser - Boden;

6.

Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft, Stoffkreisläufe.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:

a)

dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges anzusehen ist.

Würde sich gemäß lit. a und b das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat das zuständige Organ der Universität zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen

Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur“

§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling handelt.

(5) Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt werden.

(3) Studierende, die ein studium irregulare Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling betreiben, haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die im studium irregulare zurückgelegten Studien auf die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.