Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-03-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Der Evangelisch-Koreanischen Gemeinde in Wien (mit dem Amtssitz in Wien 3, Schützengasse 13) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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