(Übersetzung)6. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 mit 1. Juni 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten sind,

vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur weiterzuentwickeln,

in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972 zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *)

wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Universitäten – einschließlich der Al-Azhar-Universität – und den Forschungsinstitutionen beider Staaten.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Universitäten – einschließlich die Al-Azhar-Universität – und die Forschungsinstitutionen beider Staaten, die Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit durch gegenseitige Kontaktnahme im direkten Einvernehmen zu bestimmen.

(3) Die ägyptische Vertragspartei schlägt vor, daß der Zusammenarbeit in den Bereichen Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie arabische und deutsche Sprache und arabische und österreichische Literatur besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen Universitäten beider Staaten, einschließlich der Al-Azhar-Universität:

a)

einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen, wobei die jeweiligen Einladungen durch die zuständigen akademischen Behörden des Gaststaates im diplomatischen Wege ausgesprochen werden. Voraussetzung ist, daß in jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das Thema der Gastvorlesungen und die Dauer des Aufenthaltes sowie der Termin von den zuständigen akademischen Institutionen in direkter Kontaktnahme vereinbart wurden;

b)

einen Austausch von höchstens sechs Universitätslehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung wissenschaftlicher Beziehungen zwischen den an der gemeinsamen Studienbetreuung für ägyptische Doktoranden, die an ägyptischen Universitäten registriert sind und einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren, beteiligten Universitäten oder Hochschulen. Die Art des Programmes wird in jedem einzelnen Fall von den zuständigen akademischen Behörden vereinbart. Die Abhaltung von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer an einem solchen Austausch wird begrüßt;

c)

einen Austausch von höchstens vier Universitätslehrkräften für eine Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung konkret definierter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis höchstens zwei Monaten. Die Nominierung erfolgt auf diplomatischem Wege. Eine vorhergehende Festlegung des Arbeitsprogrammes mit den in Frage kommenden Kooperationspartnern ist erwünscht.

d)

Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 3

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Technik für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Errichtung von Lektoraten zur Förderung von Sprache und Literatur an den Universitäten des anderen Vertragsstaates – die Al-Azhar-Universität eingeschlossen – und sind bestrebt, hiefür Universitätslektoren auszutauschen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden Staaten verliehen werden, sowie über das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium beider Staaten fort.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in Englisch und Französisch abgefaßte Informationen und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung, Wissenschaft und Medizin beziehen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden Institutionen am 27. Februar 1980 unterzeichneten Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 8

Die ägyptische Vertragspartei informiert die österreichische Vertragspartei über das Projekt des Wissenschaftszentrums der Stadt Mubarak. Weitere Kontakte werden zwischen dem Ägyptischen Ministerium für wissenschaftliche Forschung und den zuständigen Stellen in Österreich erfolgen, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen zu untersuchen.

Artikel 9

(1) a) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen einschließlich der Al-Azhar-Universität vergeben werden sollen.

b)

Die Al-Azhar-Universität bietet jährlich zwei Stipendien für eine Dauer von jeweils einem akademischen Jahr in den Bereichen Arabische Sprache und Islamische Studien an.

(2) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 lit. b – aufgenommen werden.

(3) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen.

(4) An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.

(6) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 10

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je neun Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten an österreichischen Universitäten bzw. Forschungsinstitutionen an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 40 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 11

Die österreichische Vertragspartei gewährt im Rahmen des österreichischen Nord-Süd-Dialog-Stipendienprogrammes bis zu 60 Stipendienmonate pro Jahr; die jeweiligen Vergabekriterien und Modalitäten sowie die Antragsformulare für diese Stipendien werden auf diplomatischem Wege bekanntgegeben bzw. übermittelt.

Artikel 12

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an besonderen Postgraduate-Kursen, die regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.

(2) Die österreichische Vertragspartei informiert die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in Frage kommen, so früh als möglich.

Artikel 13

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 14

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Aufnahme an der Diplomatischen Akademie in Wien.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische Akademie in Wien und das Diplomatische Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich dabei insbesondere der jährlichen Treffen von Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien und von Instituten für internationale Beziehungen zu bedienen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische Studien aus.

Artikel 15

Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen Kunsthochschulen und gleichrangigen ägyptischen Lehranstalten und ermutigen diese, Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit im direkten Einvernehmen festzulegen.

Artikel 16

(1) Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 17

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich zwölf einmonatige Stipendien für ägyptische Deutschlehrer zum Besuch universitärer Sommersprachkurse an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 55 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 18

(1) Die österreichische Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn Tagen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen dafür sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien ermutigen die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des technisch-berufsbildenden Schulwesens. Die ägyptische Vertragspartei begrüßt den Besuch eines Experten, um eine Feasibility-Studie für den Aufbau einer technischen Mittelschule zu erstellen, während von einem weiteren Experten die Zusammenarbeit mit ägyptischen Experten zum Zwecke der Strukturverbesserung von zwei bereits bestehenden Lehrerausbildungsinstituten erwartet wird. Die für diese Experten nötigen Spezifikationen werden der österreichischen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Zusammenarbeit sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 20

(1) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des technisch-berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen.

(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart.

(3) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten:

– Grundschulausbildung;

– Technische Ausbildung;

– Mathematik;

– Prüfungssysteme.

Artikel 22

Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus:

a)

Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial;

b)

Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;

c)

Informationen über und Verzeichnisse von Handschriften und Mikrofilmen;

d)

Übersetzungen von Büchern bedeutender Autoren;

e)

Informationen und Berichte über Aktivitäten auf dem Gebiet des Museumswesens.

Artikel 23

(1) Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich stattfindenden Buchmessen.

(2) Die ägyptische Vertragspartei begrüßt eine österreichische Teilnahme an der „Cairo International Book Fair“ und an der „Children's International Book Fair“ in Kairo.

Artikel 24

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in Museen oder ähnlichen Forschungsinstitutionen für ägyptische Museumsexperten an. Voraussetzung ist, daß die Aufenthaltsdauer und das Arbeitsprogramm zwischen den befaßten Institutionen im direkten Einvernehmen vereinbart wird. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie in beiden Staaten.

Artikel 26

Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit möglich, der ägyptischen Altertumsverwaltung (Ägyptisches Museum) zur Verfügung:

a)

Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen über ägyptische Kultur,

b)

Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen Sammlungen befindlichen Manuskripten, einschließlich von Papyri, die Bezug zur ägyptischen Kultur aufweisen.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien organisieren während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens eine Kulturwoche im jeweils anderen Vertragsstaat. Die genauen Programme und Bedingungen werden auf diplomatischem Wege zeitgerecht vereinbart werden.

(2) Ein mögliches Datum für die Ägyptische Kulturwoche in Wien könnte der Zeitraum vom 25. November bis 10. Dezember 1991 sein.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 29

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles.

Artikel 31

Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen Austausch von Filmen, Zeitschriften, Publikationen und von Informationen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinematographie.

Artikel 32

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestspielen in beiden Staaten.

Artikel 33

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden Staaten.

Artikel 34

(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen ein, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.

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