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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Bodenkultur

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Das Doktoratsstudium der Bodenkultur ist an der Universität für Bodenkultur Wien einzurichten und hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver oder wissenschaftlich-konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der Bodenkultur zu dienen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung

§ 2. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der auf Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur eingerichteten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG) an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studienrichtung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Doktoratsstudium

§ 3. (1) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.

(2) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind vom Studierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu absolvieren. Diese Lehrveranstaltungen müssen im Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen.

(3) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Studierenden nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen. Der Studierende ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.

(4) Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dissertation

§ 4. Das Thema der Dissertation ist den auf Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur eingerichteten Studienrichtungen zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzuordnen ist, an der Universität für Bodenkultur Wien durch einen Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Rigorosum

§ 5. (1) Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Absolvierung der gemäß § 3 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Approbation der Dissertation voraus.

(2) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

1.

das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

2.

ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu erstatten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademischer Grad

§ 6. An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Bodenkultur'', lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium technicarum'', abgekürzt „Dr. nat. techn.'', verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktorat der Bodenkultur, BGBl. Nr. 145/1971, außer Kraft.

(3) Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 2, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes bereits ein Dissertationsthema erhalten haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden. Der Empfang des Dissertationsthemas vor diesem Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers nachzuweisen.

(4) Bewerber gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.