Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft (Studienordnung Landwirtschaft)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Landwirtschaft ist an der Universität für Bodenkultur unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und im § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele mit folgenden Studienzweigen einzurichten:
Pflanzenproduktion;
Tierproduktion;
Agrarökonomik;
Gartenbau.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Landwirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 60 bis 75 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 5 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
```
Botanik ............................................ 5-13
```
```
Chemie ............................................. 11-17
```
```
Bodenkunde ......................................... 2- 7
```
```
Anatomie und Physiologie der Haustiere ............. 2- 7
```
```
Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ......... 32-44
```
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 12 bis 20 Tagen zu verordnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Gesteinskunde;
Zoologie;
Mathematik;
Statistik;
Physik;
Mikrobiologie;
Genetik;
Agrarökologie;
Landschaftsgestaltung;
Forstwirtschaftslehre;
Volkswirtschaftslehre;
Rechtswissenschaften.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.
(2) Im Fall der Ablegung der ersten Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:
die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;
die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien, Exkursionen und Feldarbeiten.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Botanik;
Chemie;
Bodenkunde;
Anatomie und Physiologie der Haustiere.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Organs der Universität schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 135 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
```
Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“ :
```
```
Pflanzenproduktion .............................. 28-34
```
```
Tierproduktion .................................. 2- 8
```
```
Agrarökonomik ................................... 4-10
```
```
Landtechnik ..................................... 4-10
```
```
ein spezielles Teilgebiet der Pflanzenproduktion
```
nach Wahl des Kandidaten ........................ 26-30
```
Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
```
des Kandidaten .................................. 18-22
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
```
```
Im Studienzweig „Tierproduktion“ :
```
```
Pflanzenproduktion .............................. 4-10
```
```
Tierproduktion .................................. 19-27
```
```
Agrarökonomik ................................... 4-10
```
```
Landtechnik ..................................... 4-10
```
```
ein spezielles Teilgebiet der Tierproduktion nach
```
Wahl des Kandidaten ............................. 30-34
```
Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
```
des Kandidaten .................................. 18-22
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
```
```
Im Studienzweig „Agrarökonomik“ :
```
```
Pflanzenproduktion .............................. 4-10
```
```
Tierproduktion .................................. 2- 8
```
```
Agrarökonomik ................................... 28-34
```
```
Landtechnik ..................................... 4-10
```
```
ein spezielles Teilgebiet der Agrarökonomik nach
```
Wahl des Kandidaten ............................. 25-31
```
Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
```
des Kandidaten .................................. 18-22
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
```
```
Im Studienzweig „Gartenbau“ :
```
```
Pflanzenproduktion .............................. 4-10
```
```
Tierproduktion .................................. 2- 8
```
```
Agrarökonomik ................................... 4-10
```
```
Landtechnik ..................................... 4-10
```
```
Gartenbau ....................................... 14-22
```
```
ein spezielles Teilgebiet des Gartenbaues nach
```
Wahl des Kandidaten ............................. 34-38
```
Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
```
des Kandidaten .................................. 18-22
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
```
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 30 bis 45 Tagen zu verordnen.
(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer anzubieten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Pflanzenschutz;
Tierernährung;
Tierhaltung;
Agrarpolitik;
Regionalplanung;
Betriebliches Rechnungswesen;
Agrarmärkte;
Marketing;
Grundlagen der Landtechnik.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“:
Pflanzenproduktion;
Tierproduktion;
Agrarökonomik;
Landtechnik;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. e gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. f gewählt wurde.
Im Studienzweig „Tierproduktion“:
Pflanzenproduktion;
Tierproduktion;
Agrarökonomik;
Landtechnik;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. e gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. f gewählt wurde.
Im Studienzweig „Agrarökonomik“:
Pflanzenproduktion;
Tierproduktion;
Agrarökonomik;
Landtechnik;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. f gewählt wurde.
Im Studienzweig „Gartenbau“:
Pflanzenproduktion;
Tierproduktion;
Agrarökonomik;
Landtechnik;
Gartenbau;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. f gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. g gewählt wurde.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur“
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.- Ing.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1 genannten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist jedenfalls ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft, BGBl. Nr. 296/1970, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 137/1971 und der Verordnung BGBl. Nr. 408/1971 außer Kraft.
(3) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Landwirtschaft auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 2 sind jedoch berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
(5) In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen im Fall des Abs. 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium der Landwirtschaft nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.