Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz (Studienordnung Technischer Umweltschutz)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz ist an der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur Wien und an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und § 1 TechStG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Praxissemester
§ 2. (1) Zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen ist nach Maßgabe des Studienplanes eine Praxis im Umfang von einem Semester zu absolvieren.
(2) Soweit keine Möglichkeit zur Durchführung einer Praxis besteht, kann diese nach Maßgabe des Studienplanes durch eine Projektstudie ersetzt werden.
Diplomarbeit
§ 3. Das Thema der Diplomarbeit ist einem Fachgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 zu entnehmen.
Abschlußprüfung
§ 4. (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
Ökologie;
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen unter Berücksichtigung der für den Umweltschutz besonders wichtigen angewandten Teildisziplinen;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fachgebiete:
Luftreinhaltung und Lärmschutz;
Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;
Umweltplanung, Natur- und Ortsbildschutz;
Grundzüge eines gemäß Z 4 nicht gewählten Fachgebietes.
(2) Im Studienplan sind jedenfalls zwei Fachgebiete gemäß Abs. 1 Z 4 anzubieten.
(3) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 95 bis 115 Wochenstunden mit der Maßgabe festzulegen, daß für die Pflichtfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 50 bis 60 Wochenstunden vorzusehen sind.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
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