Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für das internationale Studienprogramm Petroleum Engineering (Studienordnung Petroleum Engineering)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Petroleum Engineering wird an der Montanuniversität Leoben eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit der Colorado School of Mines, Golden, Colorado, USA, durchzuführen.

(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Montanuniversität Leoben abzulegen. Der ausländische Teil ist an der Colorado School of Mines zu absolvieren und umfaßt mindestens ein Semester.

(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studiengliederung

§ 2. Das Studium umfaßt zehn Semester und gliedert sich in drei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt fünf Semester, der zweite Studienabschnitt zwei Semester und der dritte Studienabschnitt drei Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausländischer Studienteil

§ 3. (1) Der ausländische Studienteil ist an der Colorado School of Mines zu absolvieren. Die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen gelten als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten.

(2) Der ausländische Studienteil ist Teil des dritten Studienabschnittes. Er umfaßt mindestens ein Semester. Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles zu absolvieren.

(3) Insoweit der Montanuniversität Leoben das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Studienplätzen an der Colorado School of Mines für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Universitätskollegium der Montanuniversität Leoben auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen. Dies gilt auch für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.

(4) Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteiles dieses Studium an der Montanuniversität Leoben zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 110 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von zehn Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie .......... 15 - 21

```

```

2.

Physik und Technische Mechanik ................. 19 - 27

```

```

3.

Chemie ......................................... 10 - 20

```

```

4.

Mineralogie und Geologie ....................... 17 - 22

```

```

5.

Maschinenbau und Elektrotechnik ................ 14 - 20

```

```

6.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ........ 7 - 12

```

```

7.

Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ..... 16 - 22.

```

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

1.

Einführung in das Montanwesen;

2.

Technische, meßtechnische und darstellungstechnische Grundlagen;

3.

Grundlagen des numerischen Rechnens und der Datenverarbeitung;

4.

Grundzüge der Sozial-, Rechtswissenschaften und des Umweltschutzes.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 Z 1) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 2 setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

1.

die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;

2.

die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien und Exkursionen.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Mathematik;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Mineralogie und Geologie;

5.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

6.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

1.

entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

2.

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten.

a)

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Fächer der ersten Diplomprüfung.

b)

Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen oder Prüfungsteile, so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden.

(6) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 8. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 35 bis 45 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Drilling ..................................... 8 - 12

```

```

2.

Petroleum Production ......................... 10 - 15

```

```

3.

Applied Geophysics ........................... 6 - 10

```

```

4.

Reservoir Engineering ........................ 10 - 15.

```

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

1.

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

2.

die Inskription der gemäß § 2 vorgesehenen Anzahl von Semestern;

3.

die erfolgreiche Ablegung der ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;

4.

einen Nachweis über die Absolvierung von mindestens der Hälfte der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorzusehenden Praxis.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Drilling;

2.

Petroleum Production;

3.

Applied Geophysics;

4.

Reservoir Engineering.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

1.

Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Sofern nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden, ist auch die zugehörige Prüfung in englischer Sprache abzulegen.

2.

Der zweite Teil ist als kommissionelle mündliche Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vom gesamten Prüfungssenat in englischer Sprache abzuhalten. Der Kandidat hat bei der kommissionellen Prüfung die Befähigung zur systematischen, die Prüfungsfächer verbindenden Denkweise nachzuweisen.

(3) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(4) Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dritter Studienabschnitt

§ 11. (1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen zur Vertiefung aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 30 bis 35 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des dritten Studienabschnittes sind:

1.

Drilling;

2.

Petroleum Production;

3.

Applied Geophysics;

4.

Reservoir Engineering.

(3) Die den Prüfungsfächern gemäß Abs. 2 zuzuordnenden Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden aus dem Lehrangebot der Montanuniversität Leoben und der Colorado School of Mines im Einvernehmen mit einem fachzuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG und dem Präses der zuständigen Prüfungskommission auszuwählen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles an der Colorado School of Mines zu absolvieren.

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