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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau

Geltender Text a fecha 1992-09-30

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau ist an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:

1.

Produktionstechnik;

2.

Verkehrstechnik;

3.

Energietechnik;

4.

Verfahrenstechnik;

5.

Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Mathematik;

2.

Darstellende Geometrie;

3.

Mechanik;

4.

Physik und andere naturwissenschaftliche Grundlagen des Maschinenbaus;

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;

6.

Entwurfs- und Technologiegrundlagen des Maschinenbaus;

7.

Elektrotechnik und Elektronik;

8.

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 90 Wochenstunden festzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfachgebiete:

1.

Technologie;

2.

Theoretische Maschinenlehre;

3.

Maschinenbau;

4.

Wirtschaftswissenschaften;

5.

Angewandte Informatik.

An der Technischen Universität Graz ist das Stundenausmaß der Pflichtfachgebiete entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten der Studienzweige festzulegen.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 120 bis 140 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 52% und an der Technischen Universität Graz 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Tech-StG 1990 nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Pflichtfachgebieten sowie aus den Fachgebieten Produktion und Betrieb, Markt und Marketing, Innovation und Marketing, Organisation und Führung sowie Informationsmanagement, Rechnungswesen und Rechtslehre, Industrielle Betriebswirtschaftslehre und Industriepolitik vorzusehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.