← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Physik (Studienordnung Technische Physik)

Geltender Text a fecha 1992-09-30

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Physik ist an der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz und der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Universität Linz sind folgende Studienzweige einzurichten:

1.

Technische Physik;

2.

Biophysik.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Physik;

2.

Mechanik;

3.

Mathematik;

4.

Chemie;

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Zur Sicherstellung der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Physik können darüber hinaus Lehrveranstaltungen aus fachübergreifenden Aspekten der Technischen Physik im Umfang von höchstens 20 Wochenstunden angeboten werden, aus denen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplanes 2 bis 8 Wochenstunden zu wählen haben.

(3) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 90 Wochenstunden festzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfachgebiete:

1.

An der Technischen Universität Wien:

a)

Theoretische Physik;

b)

Experimentalphysik;

c)

Angewandte Physik;

d)

Atom-, Kern- und Teilchenphysik;

e)

Festkörperphysik;

f)

Projektstudien aus Spezialgebieten der Technischen Physik.

2.

An der Technischen Universität Graz:

a)

Theoretische Physik;

b)

Experimentalphysik;

c)

Angewandte Physik;

d)

Atom-, Kern- und Teilchenphysik;

e)

Festkörperphysik`

3.

Im Studienzweig „Technische Physik“ an der Universität Linz:

a)

Theoretische Physik;

b)

Experimentalphysik;

c)

Angewandte Physik;

d)

Atom-, Kern- und Teilchenphysik;

e)

Festkörperphysik.

4.

Im Studienzweig „Biophysik“ an der Universität Linz:

a)

Theoretische Physik;

b)

Experimentalphysik;

c)

Angewandte Physik;

d)

Atom-, Kern- und Teilchenphysik;

e)

Festkörperphysik;

f)

Biophysik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer)

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 80 bis 115 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz 55 %, an der Universität Linz 50% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 sowie aus für die Physik wesentlichen Hilfswissenschaften und Fächern, in denen Methoden und Ergebnisse der Physik Anwendung finden, vorzusehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.