Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik (Studienordnung Informatik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Informatik ist an der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität Wien und an der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Informatik umfaßt folgende Studienzweige:
Informatik,
Angewandte Informatik.
Sie ist unter Bedachtnahme auf die im § 1 AHStG und im § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) Der Studienzweig „Informatik“ ist an der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität Wien und an der Universität Linz einzurichten. Der Studienzweig „Angewandte Informatik“ ist an der Universität Klagenfurt und an der Universität Salzburg einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Mathematik und Theoretische Informatik;
Praktische Informatik;
Technische Informatik;
Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 60 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Im Studienzweig „Informatik“:
Mathematik und Theoretische Informatik;
Praktische Informatik;
Technische Informatik;
Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
Im Studienzweig „Angewandte Informatik“:
Mathematik und Theoretische Informatik;
Praktische Informatik;
Anwendungsfach der Informatik;
Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 60 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfachgebiete:
Mathematik und Theoretische Informatik;
Praktische Informatik;
Technische Informatik;
Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfachgebiete:
Im Studienzweig „Informatik“:
Mathematik und Theoretische Informatik;
Praktische Informatik;
Technische Informatik;
Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
Im Studienzweig „Angewandte Informatik“:
Mathematik und Theoretische Informatik;
Praktische Informatik;
Anwendungsfach der Informatik;
Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 70 bis 120 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 54% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Ordentliche Hörer der bisherigen Studienrichtung Informatik sind ab 1. Oktober 1994 ordentliche Hörer der Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik.
(2) Ordentliche Hörer der Studienversuche „Angewandte Informatik“ und „Computerwissenschaften“ sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung über den Studienversuch Angewandte Informatik, BGBl. Nr. 314/1985 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 340/1985), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 47/1991 tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft.
(3) Die Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften, BGBl. Nr. 482/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1993 tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft.
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