Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Privatschule „Wiener Jeschiwah – Fachschule für jüdische Sozialberufe des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass“
Geltender Text a fecha 1992-07-28
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die erste Stufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Wiener Jeschiwah – Fachschule für jüdische Sozialberufe des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass“ wird als zur Erfüllung des neunten Jahres der allgemeinen Schulpflicht geeignet anerkannt.