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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Privatschule „Freie Waldorfschule Innsbruck''

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:

§ 1. Die 1. bis 8. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Freie Waldorfschule Innsbruck'' wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.

§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 403/1991 tritt außer Kraft.