Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch Fertigungsautomatisierung (Studienordnung Fertigungsautomatisierung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 lit. b sowie des Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienversuch Fertigungsautomatisierung ist an der Technischen Universität Graz aufbauend ab dem Wintersemester 1992/93 für die Dauer von sieben Semestern einzurichten.

(2) Das Studium der Fertigungsautomatisierung dient als interdisziplinärer Studiengang der postsekundären, an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Berufsausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage.

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienversuch Fertigungsautomatisierung ist an der Technischen Universität Graz aufbauend ab dem Wintersemester 1992/93 für die Dauer von vier Semestern einzurichten.

(2) Das Studium der Fertigungsautomatisierung dient als interdisziplinärer Studiengang der postsekundären, an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Berufsausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage.

Studiendauer

§ 2. (1) Der Studienversuch Fertigungsautomatisierung umfaßt einschließlich einer Industriepraxis sieben Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Ordentliche Hörer des Studienversuches Fertigungsautomatisierung haben spätestens bei der Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die Absolvierung einer mechanischen Werkstattpraxis im Umfang von mindestens drei Monaten nachzuweisen.

Studiengang

§ 3. (1) Das Studium der Fertigungsautomatisierung umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 170 bis 180 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des Studienversuches sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Konstruktionslehre ...................... 11 - 13

```

```

2.

Fertigungstechnik ....................... 6 - 8

```

```

3.

Elektronik .............................. 7 - 9

```

```

4.

Mikro-Computeranwendungen in der

```

Automatisierungstechnik ................. 5 - 7

```

5.

Strömungslehre und Thermodynamik ........ 3 - 5

```

```

6.

Systemtechnik ........................... 9 - 11

```

```

7.

Angewandte Automatisierungstechnik ...... 4 - 6

```

```

8.

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen ... 6 - 8

```

```

9.

NC-Technik .............................. 4 - 6

```

```

10.

Qualitätssicherung ..................... 2 - 4

```

```

11.

Leistungselektronik .................... 3 - 5

```

```

12.

Robotik ................................ 2 - 4

```

```

13.

Produktionsorganisation ................ 6 - 8

```

```

14.

Unternehmungsführung und Recht ......... 7 - 9

```

```

15.

Projektarbeit .......................... 9 - 11

```

```

16.

Umwelt- und Technologiefolgen .......... 2 - 4

```

```

17.

Werkzeug- und Vorrichtungsbau .......... 2 - 4

```

```

18.

Englisch ............................... 9 - 11

```

```

19.

Vorprüfungsfächer zur Diplomprüfung .... 60 - 62

```

Vorprüfungen

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für die Diplomprüfung zu dienen.

(2) Zur Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

1.

Mathematik;

2.

Mechanik;

3.

Naturwissenschaftliche Grundlagen;

4.

Grundlagen des Maschinenbaus;

5.

Mechanische Technologie;

6.

Informatik;

7.

Englisch;

8.

Darstellende Geometrie;

9.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Industriepraxis

§ 5. (1) Zur Sicherstellung der Einbindung praktischer Erfahrungen in das Studium der Fertigungsautomatisierung ist von den Studierenden eine Industriepraxis im Umfang von einem Semester zu absolvieren.

(2) Im Rahmen der Industriepraxis ist eine Projektarbeit nach Maßgabe des Studienplanes durchzuführen. Über die Projektarbeit ist von den Studierenden ein Arbeitsbericht zu erstellen, der die Grundlage für die Beurteilung der erfolgreichen Absolvierung der Industriepraxis bildet.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Fertigungsautomatisierung“, die Ablegung sämtlicher Vorprüfungen, die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen und die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.

(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der Diplomprüfung setzt überdies die positive Ablegung sämtlicher Einzelprüfungen und die Absolvierung der Industriepraxis voraus.

Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind:

1.

Konstruktionslehre;

2.

Fertigungstechnik;

3.

Elektronik;

4.

Mikro-Computeranwendungen in der Automatisierungstechnik;

5.

Strömungslehre und Thermodynamik;

6.

Systemtechnik;

7.

Angewandte Automatisierungstechnik;

8.

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen;

9.

NC-Technik;

10.

Qualitätssicherung;

11.

Leistungselektronik;

12.

Robotik;

13.

Produktionsorganisation;

14.

Unternehmungsführung und Recht;

15.

Projektarbeit;

16.

Umwelt- und Technologiefolgen;

17.

Werkzeug- und Vorrichtungsbau;

18.

Englisch.

(2) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Der zweite Teil ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus:

1.

der Präsentation und Rechtfertigung der Projektarbeit,

2.

der Prüfung aus einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach und

3.

einem Prüfungsgespräch über Fertigungsautomatisierung, das dem Nachweis des Erfolges der integrierten

Berufsausbildung dient.

(3) Der Präses der Prüfungskommission hat das Fach gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen und einen Prüfungssenat aus drei Prüfern zusammenzusetzen. Die Studierenden sind berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen dürfen frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Die Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen oder fachspezifischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden. Der kommissionelle Teil der Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzuhalten.

Verleihung der Berufsbezeichnung

§ 8. (1) An die Absolventen des Studienversuches Fertigungsautomatisierung ist die Berufsbezeichnung „Diplomierter Techniker für Fertigungsautomatisierung“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung des Diplomprüfungszeugnisses.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1996 außer Kraft.

(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches Fertigungsautomatisierung sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, das Studium nach dieser Studienordnung zu vollenden.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches Fertigungsautomatisierung sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, das Studium nach dieser Studienordnung zu vollenden.

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