Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Evangelische Theologie (Studienzweig Fachtheologie), Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen), Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Sportwissenschaften).
§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Physik (Lehramt an höheren Schulen), Chemie (Studienzweig Chemie), Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Leibeserziehung, Lehramt an höheren Schulen).
§ 3. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Innsbruck wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Biologie, Geographie (Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde, Lehramt an höheren Schulen) sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Leibeserziehung, Lehramt an höheren Schulen).
§ 4. An der Universität Salzburg wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie (Studienzweig Zoologie) um ein Semester verlängert.
§ 5. Für folgende Studienrichtungen an der Technischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtungen Architektur sowie Technische Chemie.
§ 6. Für folgende Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert :
für die nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtungen Architektur, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Vermessungswesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, Technische Chemie sowie Technische Physik.
§ 7. Für folgende Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Erdölwesen, Montanmaschinenwesen, Kunststofftechnik, Bergwesen sowie Werkstoffwissenschaften.
§ 8. Für folgende Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Landschaftsplanung und Landschaftspflege sowie Forst- und Holzwirtschaft.
§ 9. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Veterinärmedizin um ein Semester verlängert.
§ 10. An der Universität Linz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbehilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie nach der Studienordnung BGBl. Nr. 566/1989 um ein Semester verlängert.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.