Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3 000 S für folgende Staaten:
Griechenland
Portugal
§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4 000 S für folgende Staaten:
Belgien
Irland
Luxemburg
Niederlande
§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5 000 S für folgende Staaten:
Deutschland
Italien
Frankreich
Großbritannien
Kanada
§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6 000 S für folgende Staaten:
Dänemark
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Schweiz
Spanien
Vereinigte Staaten von Amerika
§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8 000 S.
§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten
in Europa einschließlich Türkei 2 000 S,
außerhalb Europas 4 000 S.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfe für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 554/1990, tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.