Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ab dem Wintersemester 1991/92, für die Dauer von acht Semestern, eingerichtet.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien bis zum 30. September 1999 eingerichtet.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Der Studienversuch besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Der erste und der zweite Studienabschnitt umfassen jeweils zwei, der dritte Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Nach Beendigung des Studienversuches gilt § 13 Abs. 7 AHStG.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 36 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
```
einschließlich Datenverarbeitung ........... 18 - 22
```
Grundzüge der angewandten
```
Mathematik und der Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler ..... 8 - 12
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ...... 1
```
Vorprüfungsfach: Einführung in die
```
englische Wirtschaftssprache ............... 4 - 8
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,
den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowie
vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, die Ablegung des Vorprüfungsfaches gemäß § 3 Abs. 1 lit. d in mündlicher oder schriftlicher Form sowie den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,
den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowie
vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
(4) Die Ablegung der Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 lit. d erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Form.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
(4) Die Ablegung der Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 lit. d erfolgt nach Maßgabe des Studienplanes in mündlicher oder schriftlicher Form.
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen
```
Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10
```
```
Angewandte Mathematik oder Statistik
```
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4
```
eine zweite, nichtenglische
```
Wirtschaftssprache ......................... 4
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers nach
```
Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen ein Fach, das
den Studienversuch sinnvoll ergänzt,
insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,
Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,
Operations Research, Ökonometrie,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte
Fach ....................................... 4
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Grundzüge des österreichischen
```
Finanzrechtes oder Grundzüge der
kaufmännisch relevanten Teile des
österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8
```
Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8
```
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen
```
Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10
```
```
Angewandte Mathematik oder Statistik
```
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4
```
eine zweite, nichtenglische
```
Wirtschaftssprache ......................... 4
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers nach
```
Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen ein Fach, das
den Studienversuch sinnvoll ergänzt,
insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,
Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,
Operations Research, Ökonometrie und
Statistik, Finanz- und
Versicherungsmathematik,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte
Fach ....................................... 4
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Grundzüge des österreichischen
```
Finanzrechtes oder Grundzüge der
kaufmännisch relevanten Teile des
österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8
```
Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8
```
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.
(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 lit. c genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen werden können.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. f nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1994)
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
die gemäß § 6 Abs. 1 lit. c und e gewählten Fächer,
die gewählte zweite Wirtschaftssprache.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
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