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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Privatschule „Karl-Schubert-Schule für seelen-pflegebedürftige Kinder in Graz“

Geltender Text a fecha 1992-09-08

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:

§ 1. Die 1. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Karl-Schubert-Schule für seelen-pflegebedürftige Kinder in Graz“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.

§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 636/1990 tritt außer Kraft.