Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Krankenpflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.
§ 2. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Krankenpflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
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