Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns entfallen für Aufnahmswerber, die eine Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie oder des Bundesheeres sind.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.
(3a) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern umfasst zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muss Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, erster Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entsprechen (Landessnowboardlehrerausbildung) oder Ausbildungen mit gleichwertigem Inhalt nachweisen können.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung,
ob der Aufnahmswerber über eine angemessene Sprachbeherrschung und
über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.
(2) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in den Anlagen A.1 bis D.2 vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 4. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die schriftliche Prüfung im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(7) Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
(8) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers gemäß § 9 festgestellt ist.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(4) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 6. (1) Dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
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