Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch NEDERLANDISTIK

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-11-05
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG –, BGBl. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. 306/1992, in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Nederlandistik ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, beginnend mit dem Sommersemester 1993, für die Dauer von acht Semestern einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. Der Studienversuch ist nach Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit einer weiteren Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit gewählten Fächern zu kombinieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Der Studienversuch besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen jeweils vier Semester.

(2) Der erste Abschnitt dient der Vermittlung der Grundlagen und der zweite Abschnitt der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu beenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 4. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Anzahl der

Wochenstunden

```

a)

Grundlagen des philologischen Arbeitens

```

auf dem Gebiet der Nederlandistik ............ 6

```

b)

Sprachbeherrschung ........................... 10 - 12

```

```

c)

Sprachwissenschaft und ältere Literatur ...... 6 - 8

```

```

d)

Landes- und Kulturkunde ...................... 4

```

```

e)

Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden

```

Wahlfächer: Germanische Altertumskunde, ältere

deutsche Literaturwissenschaft, neuere deutsche

Literaturwissenschaft, Kulturkunde des deutschen

Mittelalters, Afrikaans, Landes- und Kulturkunde

Südafrikas, modernes Westfriesisch, Romanistik

(insbesondere Wallonisch oder Picardisch),

Landes- und Kulturkunde von Artois ........... 2

```

f)

Lehrveranstaltungen aus weiteren unter e)

```

genannten Wahlfächern oder aus einem Wahlfach

nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 2

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundlagen des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Nederlandistik;

b)

Sprachbeherrschung;

c)

Sprachwissenschaft und ältere Literatur;

d)

Landes- und Kulturkunde;

e)

die gemäß § 4 lit. e und f gewählten Fächer.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 24 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern sowie zwei Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach:

Name des Faches Anzahl der

Wochenstunden

```

a)

Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6

```

```

b)

Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10

```

```

c)

Niederländische Landes- und Kulturkunde ...... 4

```

```

d)

Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft . 4

```

```

e)

Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß

```

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4

```

f)

Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ...... 2

```

(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als

zweite Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 16 Wochenstunden aus

folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

```

a)

Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6

```

```

b)

Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10

```

```

c)

Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß

```

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. f und

c)

die Approbation der Diplomarbeit.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8. Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

(1) Soferne Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde:

a)

Niederländische Sprachwissenschaft;

b)

Niederländische Literaturwissenschaft;

c)

Niederländische Landes- und Kulturkunde;

d)

Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft;

e)

das gemäß § 6 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.

(2) Soferne Nederlandistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde:

a)

Niederländische Sprachwissenschaft;

b)

Niederländische Literaturwissenschaft;

c)

das gemäß § 6 Abs. 2 lit. c gewählte Fach.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des Diplomgrades

§ 9. Den Absolventen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magister/Magistra der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister/Magistra philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“ zu verleihen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 10. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984, zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.