Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-11-14
Status Aufgehoben · 1994-11-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für Anträge nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind nachstehende Formblätter zu verwenden:

1.

für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1;

2.

für den Antrag auf Gewährung eines Studienzuschusses die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3;

3.

für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium das Formular nach dem Muster der Anlage 4;

4.

für die Überprüfung von Bewerbungen um ein Leistungsstipendium das Formular nach dem Muster der Anlage 5;

5.

für die Überprüfung von Bewerbungen um ein Förderungsstipendium das Formular nach dem Muster der Anlage 6;

6.

für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9 und 10;

7.

für den Nachweis von Studienbehinderungen (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 11;

8.

für den Nachweis des günstigen Studienerfolges das Formular nach dem Muster der Anlage 12;

9.

für Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6 Z 1 StudFG) und um Nachsicht der Studienzeitüberschreitung (§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 13.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 594/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 587/1991, tritt außer Kraft.

Anlage 1

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 1 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 2

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 2 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 3

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 3 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 4

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 4 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 5

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 5 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 6

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 6 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 7

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 7 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 8

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 8 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 9

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 9 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 10

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 10 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 11

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 11 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 12

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 12 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Anlage 13

```

```

```

```

(Anm.: Anlage 13 (Formular) nicht direkt darstellbar, es

wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.