Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Chemie (Studienordnung Technische Chemie)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen HochschulStudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Chemie ist an der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz und der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:

1.

Allgemeine Technische Chemie;

2.

Analytische und Physikalische Chemie;

3.

Anorganische Chemie und Technologie;

4.

Biotechnologie, Biochemie und Lebensmittelchemie;

5.

Organische Chemie und Technologie.

(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:

1.

Allgemeine Technische Chemie;

2.

Biotechnologie, Biochemie und Lebensmittelchemie;

3.

Chemieingenieurwesen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte

§ 2. Der erste und der zweite Studienabschnitt umfassen je fünf Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Analytische Chemie;

2.

Anorganische Chemie;

3.

Organische Chemie;

4.

Physikalische Chemie;

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;

6.

Technisch-Naturwissenschaftliche Grundlagen.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 90 bis 105 Wochenstunden festzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfachgebiete:

1.

Im Studienzweig „Allgemeine Technische Chemie“ an der Technischen Universität Wien:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Verfahrenstechnik;

c)

Chemische Technologien;

d)

Umweltchemie.

2.

Im Studienzweig „Analytische und Physikalische Chemie“ an der Technischen Universität Wien:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Analytische Chemie;

c)

Chemische Technologien;

d)

Verfahrenstechnik.

3.

Im Studienzweig „Anorganische Chemie und Technologie“ an der Technischen Universität Wien:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Anorganische Chemie;

c)

Chemische Technologien;

d)

Verfahrenstechnik.

4.

Im Studienzweig „Biotechnologie, Biochemie und Lebensmittelchemie“ an der Technischen Universität Wien:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Biochemie;

c)

Biochemische Technologie;

d)

Lebensmittelchemie und -technologie;

e)

Verfahrenstechnik und Chemische Technologien;

f)

Allgemeine Biologie und Angewandte Botanik;

g)

Mikrobiologie.

5.

Im Studienzweig „Organische Chemie und Technologie“ an der Technischen Universität Wien:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Organische Chemie;

c)

Chemische Technologien;

d)

Verfahrenstechnik.

6.

Im Studienzweig „Allgemeine Technische Chemie“ an der Technischen Universität Graz:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Biochemie und Biochemische Technologie;

c)

Analytische Chemie;

d)

Anorganische Chemie und Anorganisch-chemische Technologie;

e)

Organische Chemie und Organisch-chemische Technologie;

f)

Verfahrenstechnik.

7.

Im Studienzweig „Biotechnologie, Biochemie und Lebensmittelchemie“ an der Technischen Universität Graz:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Biochemie;

c)

Verfahrenstechnik und Chemische Technologien;

d)

Analytische Chemie;

e)

Biotechnologie und Mikrobiologie;

f)

Lebensmittelchemie und -technologie.

8.

Im Studienzweig „Chemieingenieurwesen“ an der Technischen Universität Graz:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Analytische Chemie;

c)

Chemische Technologien und Betriebswirtschaftslehre;

d)

Biochemie und Biotechnologie;

e)

Verfahrenstechnik.

9.

An der Universität Linz:

a)

Physikalische Chemie;

b)

Chemische Technologie anorganischer Stoffe;

c)

Chemische Technologie organischer Stoffe;

d)

Verfahrenstechnik und chemischer Apparatebau;

e)

Biochemie und Biotechnologie.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 130 bis 145 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 48%, an der Technischen Universität Graz und an der Universität Linz 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Tech-StG 1990 nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 sowie Umwelttechnik, Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften vorzusehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

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