Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige und
andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An den im § 1 genannten Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfungen:
Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen sind an den im § 34 und § 41 genannten Arten (Formen) berufsbildender höherer Schulen verpflichtend und bestehen aus schriftlichen, praktischen oder schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe der §§ 35 und 42 aus zwei Klausurarbeiten.
(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
vier Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen oder
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.
(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundensausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
einer Hauptprüfung oder
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus zwei praktischen Klausurarbeiten.
(2a) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt und
einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.
(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundensausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Formen und Umfang der Reife- und Diplomprüfung
§ 3. (1) Die Reife- und Diplomprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
einer Hauptprüfung oder
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus zwei praktischen Klausurarbeiten.
(2a) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt und
einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.
(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Der Prüfungskanditat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem
Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der
die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).
(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Der Prüfungskanditat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl
2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem
Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der
die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).
(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.
Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Der Prüfungskanditat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl
2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem
Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der
die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).
(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt
den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt
den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes oder
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reifeprüfung zu verwenden.
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt
den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt
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