Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-20
Status Aufgehoben · 1996-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

§ 1. Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.

§ 2. Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.

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