Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:
§ 1. Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.
§ 2. Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.