KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DAS FORSCHUNGS- UNDENTWICKLUNGSPROGRAMM IM BEREICH DER UMWELT: ,,WISSENSCHAFT UND TECHNOLOGIE FÜR DEN UMWELTSCHUTZ (STEP)``
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 19. Oktober 1992 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist daher gemäß seinem Art. 10 mit diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien” genannt -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und Österreich haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen, das am 30. Juli 1987 *1) in Kraft getreten ist.
Mit der Entscheidung 89/625/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) mehrjährige Programme über Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1989-1993) angenommen, zu denen ein spezifisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm über Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP) gehört (nachstehend „Gemeinschaftsprogramm” genannt).
Die Beteiligung Österreichs an dem Gemeinschaftsprogramm kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die derzeit laufenden Gespräche zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern über einen europäischen Wirtschaftsraum dürften zu einem Ergebnis auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung führen. Daher sollten die Vertragsparteien sich darum bemühen, Lösungen für eine weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Umweltbereich zu finden, bei denen diese Entwicklung berücksichtigt wird.
Die Gemeinschaft und Österreich erwarten einen gegenseitigen Nutzen aus der Beteiligung Österreichs an dem Gemeinschaftsprogramm -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1987
Artikel 1
Österreich nimmt mit Wirkung vom 20. November 1989 an der Durchführung des in Anhang A festgelegten Gemeinschaftsprogramms teil. Die Durchführung des Programms und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang B geregelt.
Artikel 2
Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms notwendigen Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Gemeinschaftsprogramm ergeben.
Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags entspricht dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Österreichs zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet.
Die zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms veranschlagten notwendigen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang C festgelegt.
Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang D festgelegt.
Artikel 3
Für dieses Abkommen wird ein Kooperationsausschuß zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung des mit der Entscheidung 89/625/EWG des Rates angenommenen spezifischen Forschungs- und Entwicklungsprogramms im Bereich der Umwelt (STEP) (nachstehend „Ausschuß“ genannt) eingesetzt.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und Österreichs.
Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten anzuhören, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens beziehen. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab.
Der Vertreter der Gemeinschaft ergreift geeignete Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Entscheidungen der Gemeinschaft über die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms sicherzustellen.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Ersuchen einer Vertragspartei Beratungen im Ausschuß ab.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei gemäß den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.
Artikel 4
Für österreichische Forscher und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß von Verträgen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms die gleichen Bedingungen wie für im Rahmen desselben Programms abgeschlossene Verträge. Insbesondere gelten die allgemeinen Bedingungen für Forschungsverträge innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich dieses Artikels entsprechend für Forschungsverträge mit österreichischen Forschern und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit es um Fragen der Besteuerung und Zölle und die Verwertung von Forschungsergebnissen geht.
Artikel 5
Die Kommission übersendet Österreich ein Exemplar der gemäß Artikel 4 der Entscheidung 89/625/EWG des Rates erstellten Berichte.
Artikel 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Regelungen die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die in Österreich und in der Gemeinschaft an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teilnehmen, zu erleichtern.
Artikel 7
Die Kommission und das Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.
Artikel 8
Die Anhänge A, B, C und D zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Gemeinschaftsprogramms.
Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Umwelt, so kann dieses Abkommen entsprechend einvernehmlich festgelegten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
Vorbehaltlich Absatz 1 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufenden Vorhaben und Arbeiten werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits.
Artikel 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober neunzehnhundertzweiundneunzig.
Anhang A
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GEMEINSCHAFTSPROGRAMM AUF DEM GEBIET VON WISSENSCHAFT UND
TECHNOLOGIE FÜR DEN UMWELTSCHUTZ (STEP) (1989-1993)
Das Gemeinschaftsprogramm umfaßt die nachstehenden Forschungsbereiche.
Die Angabe der unter den folgenden neun Forschungsbereichen aufgeführten Teilbereiche gilt nur als Anhaltspunkt:
Vorläufige
Aufschlüsselung
FORSCHUNGSBEREICH 1
Umwelt und menschliche Gesundheit 5%
1.1. Entwicklung biologischer Markierer für
Exposition und vorklinische Effekte
1.2. Entwicklung einer Umweltepidemiologie in der Gemeinschaft
1.3. Luftqualität von Innenräumen und ihr Einfluß auf den Menschen
FORSCHUNGSBEREICH 2
Bestimmung der mit Chemikalien verbundenen Risiken 10%
2.1. Entwicklung und Erprobung von Protokollen
über die Bestimmung von Gesundheitsrisiken
2.2. Alternativen für die Verwendung von Tieren im
Chemikalientest
2.3. Verfahren zur Bestimmung der abiotischen
Zersetzung von Chemikalien
2.4. Forschung über die Bestimmung der ökologischen
Wirkungen von Chemikalien
2.5. Ausarbeitung und Einsatz von Modellen quantitativer
Struktur-/Aktivitätsbeziehungen (QSARs)
FORSCHUNGSBEREICH 3
Atmosphärische Vorgänge und Luftqualität 20%
3.1. Chemie der Troposphäre, einschließlich Analyse, Herkunft, Transport und Eintrag von Schadstoffen und anderen Stoffen in die Luft
3.2. Chemie der Stratosphäre, Ozonabbau und
verwandte Themen
3.3. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf
terrestrische und aquatische Ökosysteme
FORSCHUNGSBEREICH 4
Wasserqualität 5%
4.1. Analyse und Umwandlung von Schadstoffen
4.2. Schadstoffwirkungen
FORSCHUNGSBEREICH 5.
Boden- und Grundwasserschutz 8%
5.1. Schutz gegen anorganische Schadstoffe
5.2. Schutz gegen organische Schadstoffe
5.3. Wirkungen land- und forstwirtschaftlicher
Praktiken
FORSCHUNGSBEREICH 6
Ökosystemforschung 12%
6.1. Terrestrische Ökosysteme
6.2. Aquatische und Küstenökosysteme
(einschließlich Feuchtgebiete)
FORSCHUNGSBEREICH 7
Schutz und Erhaltung des europäischen kulturellen 8%
Erbes
7.1. Materialkennzeichnung der Zerstörungsmechanismen
7.2. Kritische Umweltfaktoren
7.3. Schadensbestimmung
7.4. Materialkennzeichnung
7.5. Schutztechniken
FORSCHUNGSBEREICH 8
Technologien für den Umweltschutz 12%
8.1. Abfallforschung
8.2. Emissionsverringerung
8.3. Saubere Technologien
FORSCHUNGSBEREICH 9
Größere technologische Risiken und Brandsicherheit 20%
9.1. Physikalische und chemische Phänomene
9.2. Unfallverhütungstechnologien
9.3. Risikobewertung und -management -------------
Insgesamt 100%
Anhang B
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DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER
GEMEINSCHAFT
Das Programm wird durchgeführt in Form von:
Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis,
ii) konzertierten Aktionen,
iii) Koordinierungstätigkeiten,
iv) Erziehungs- und Ausbildungsmaßnahmen und
Studien und Bewertungen.
Anhang C
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FINANZVORSCHRIFTEN
Gemäß der Entscheidung des Rates zur Annahme des Programms STEP wird der zur Durchführung dieses Gemeinschaftsprogramms erforderliche Betrag auf 75 Millionen ECU veranschlagt.
Der finanzielle Beitrag Österreichs für seine Beteiligung am Gemeinschaftsprogramm wird auf 1 799 520 ECU veranschlagt und wird zusammen mit anderen etwaigen Beiträgen von Drittländern gemäß Artikel 2 des Abkommens dem obigen Betrag zugeschlagen.
Der Fälligkeitsplan für die Verpflichtungsermächtigungen des Programms STEP und Österreichs Beitrag sehen wie folgt aus:
(in ECU)
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Mittelbindungen 1989 1990 1991 1992 Insgesamt
der Gemeinschaft
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```
Management- und
Verwaltungs-
tätigkeiten .. 365 000 1 060 000 2 547 000 2 649 000 6 621 000
Verträge ..... 5 635 000 38 940 000 9 453 000 14 351 000 68 379 000
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Insgesamt .. 6 000 000 40 000 000 12 000 000 17 000 000 75 000 000
```
```
Österreichs
Beitrag
```
```
Management- und
Verwaltungs-
tätigkeiten .. 0 27 645 66 426 69 086 163 156
Verträge ..... 0 1 015 555 246 534 374 274 1 636 364
```
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Insgesamt .. 0 1 043 200 312 960 443 360 1 799 520
```
```
Anhang D
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VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG
In diesem Anhang sind die Vorschriften für den finanziellen Beitrag Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens festgelegt.
Zu Beginn jeden Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms die für die Durchführung veranschlagten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Gemeinschaftsprogramm zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahme im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft.
Nach Ablauf jeden Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Gemeinschaftsprogramm erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.
*1) ABl. Nr. L 177 vom 4.7.1984, S. 25.
*2) ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1.
*3) ABl. Nr. L 189 vom 4.7.1989, S. 1.
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