(Übersetzung)Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 60/1993 Ägypten 60/1993 Albanien 60/1993 Algerien 60/1993 Andorra III 128/2001 Angola 60/1993 Antigua/Barbuda 60/1993 Äquatorialguinea III 107/2012 Argentinien 60/1993 Armenien 219/1994 Aserbaidschan 219/1994 Äthiopien 60/1993 Australien 60/1993 Bahamas III 156/2014 Bahrain 60/1993 Bangladesch 60/1993 Barbados III 104/2006 Belarus 60/1993 Belgien III 128/2001 Belize 60/1993 Benin 60/1993 Bhutan III 75/2002 Bolivien 60/1993 Bosnien-Herzegowina III 128/2001 Botsuana (III 128/2001 Brasilien 60/1993 Brunei III 107/2012 Bulgarien 60/1993 Burkina Faso 60/1993 Burundi 60/1993 Cabo Verde 60/1993 Chile 60/1993 China 60/1993, III 128/2001 Costa Rica 60/1993 Côte d’Ivoire 60/1993 Dänemark 60/1993 Deutschland 60/1993 Dominica III 128/2001 Dominikanische R 60/1993 Dschibuti III 107/2012 Ecuador 60/1993 El Salvador 60/1993 Eritrea III 75/2002 Estland III 128/2001 Eswatini III 104/2006 Fidschi 60/1993 Finnland 60/1993 Frankreich 60/1993 Gabun 60/1993 Gambia 60/1993 Georgien III 128/2001 Ghana 60/1993 Grenada III 128/2001 Griechenland 60/1993 Guatemala 60/1993 Guinea 60/1993 Guinea-Bissau III 104/2006 Guyana 60/1993 Haiti 60/1993 Heiliger Stuhl 60/1993 Honduras 60/1993 Indien 60/1993 Indonesien 60/1993 Irak 60/1993 Iran 60/1993 Irland 60/1993 Island III 128/2001 Israel III 128/2001 Italien 60/1993 Jamaika 60/1993 Japan 60/1993 Jemen 60/1993 Jordanien 60/1993 Jugoslawien 60/1993 Jugoslawien/BR III 75/2002 Kambodscha 60/1993 Kamerun 60/1993 Kanada 60/1993 Kasachstan III 128/2001 Katar 60/1993 Kenia 60/1993 Kirgisistan III 128/2001 Kiribati III 104/2006 Kolumbien 60/1993 Komoren III 128/2001 Kongo 60/1993 Kongo/DR 60/1993 Korea/DVR III 128/2001 Korea/R 60/1993 Kroatien III 128/2001 Kuba 60/1993 Kuwait III 104/2006 Laos 60/1993 Lesotho III 104/2006 Lettland III 128/2001 Libanon 60/1993 Liberia III 104/2006 Libyen 60/1993 Litauen 60/1993 Luxemburg 60/1993 Madagaskar 60/1993 Malawi 60/1993 Malaysia 60/1993 Malediven 60/1993 Mali 60/1993 Malta 60/1993 Marokko 60/1993 Marshallinseln III 104/2006 Mauretanien 60/1993 Mauritius III 128/2001 Mexiko 60/1993 Mikronesien III 104/2006 Moldau III 104/2006 Monaco 60/1993 Mongolei 60/1993 Montenegro III 107/2012 Mosambik 60/1993 Myanmar III 128/2001 Namibia III 128/2001 Nauru III 147/2024 Nepal 60/1993 Neuseeland 60/1993, III 128/2001, III 107/2012 Nicaragua 60/1993 Niederlande 60/1993, 219/1994, III 156/2014 Niger 60/1993 Nigeria 60/1993 Nordmazedonien III 128/2001 Norwegen 60/1993 Oman 60/1993 Pakistan 60/1993 Palästina III 107/2012 Palau III 104/2006 Panama 60/1993 Papua-Neuguinea III 128/2001 Paraguay 60/1993 Peru 60/1993 Philippinen 60/1993 Polen 60/1993 Portugal 60/1993, III 128/2001 Ruanda III 128/2001 Rumänien 60/1993 Russische F 60/1993 Salomonen 60/1993 Sambia 60/1993 Samoa III 75/2002 San Marino 60/1993 São Tomé/Príncipe III 107/2012 Saudi-Arabien 60/1993 Schweden 60/1993 Schweiz 60/1993 Senegal 60/1993 Serbien-Montenegro III 104/2006 Seychellen 60/1993 Sierra Leone III 104/2006 Simbabwe 60/1993 Singapur III 156/2014 Slowakei 219/1994 Slowenien 219/1994 Somalia III 143/2020 Spanien 60/1993 Sri Lanka 60/1993 St. Kitts/Nevis 60/1993 St. Lucia 60/1993 St. Vincent/Grenadinen III 104/2006 Südafrika III 128/2001 Sudan 60/1993 Südsudan III 120/2016 Suriname III 128/2001 Syrien 60/1993 Tadschikistan 60/1993 Tansania 60/1993 Thailand 60/1993 Timor-Leste III 84/2017 Togo III 128/2001 Tonga III 104/2006 Trinidad/Tobago III 104/2006 Tschad III 128/2001 Tschechische R 219/1994 Tschechoslowakei 60/1993 Tunesien 60/1993 Türkei 60/1993 Turkmenistan III 128/2001 Tuvalu III 99/2023 Uganda 60/1993 Ukraine 60/1993 Ungarn 60/1993 Uruguay 60/1993 USA 60/1993 Usbekistan 219/1994 Vanuatu III 104/2006 Venezuela 60/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 75/2002 Vereinigtes Königreich 60/1993, III 128/2001 Vietnam 60/1993 Zentralafrikanische R 60/1993 Zypern 60/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt österreichischer Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 1992 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 33 für Österreich mit 18. März 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten bzw. haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jamaika Japan, Jemen, Jordanien, ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Katar, Kenia, Kolumbien Kongo, Republik Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libysch Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Nepal, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Nicaragua, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rußland, Salomonen, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Ducie, und Oeno Inseln, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Henderson, Hongkong, Camayninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks und Caiciinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden zu erachten:
Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Moldau, Oman, Südafrika, Südsudan, Vereinigte Staaten.
Erklärung Österreichs
Im Einklang mit der ständigen und übereinstimmenden Anwendungspraxis des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt ist Österreich der Auffassung, daß die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens, alle vorsätzlichen Maßnahmen zu unterlassen, die das im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur- und Naturerbe mittelbar oder unmittelbar schädigen könnten, sich nur auf solche Güter des Kultur- und Naturerbes bezieht, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen wurden.
China
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China bzw. auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO zufolge haben die Niederlande am 16. Dezember 1992 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.
Die Niederlande haben am 11. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 ebenso auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) sowie auf Curaçao und Sint Maarten Anwendung findet.
Portugal
Portugal hat am 30. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat am 29. Februar 1996 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
NaDie Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist –
im Hinblick darauf, daß das Kulturerbe und das Naturerbe zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallsursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert;
in der Erwägung, daß der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kultur- oder Naturerbes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt;
in der Erwägung, daß der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist;
eingedenk der Tatsache, daß die Satzung der Organisation vorsieht, daß sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird, und zwar durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, daß sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt;
in der Erwägung, daß die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschließungen über Kultur- und Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt;
in der Erwägung, daß Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen;
in der Erwägung, daß es angesichts der Größe und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Gemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Maßnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt;
in der Erwägung, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert zu beschließen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird;
nach dem auf ihrer 16. Tagung gefaßten Beschluß, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen –
beschließt am 16. November 1972 dieses Übereinkommen.
I. Begriffsbestimmungen des Kultur- und Naturerbes
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als „Kulturerbe“:
Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer Art. Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als „Naturerbe“ Naturgebilde, die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, welche aus ästhetischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
geologische und physiographische Erscheinungsformen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten bilden, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen Schönheit wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Artikel 3
Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.
II. Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler und internationaler Ebene
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.
Artikel 5
Um zu gewährleisten, daß wirksame und tatkräftige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes
eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen;
in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über geeignetes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen;
wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungen durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, die seinem Kultur- und Naturerbe drohenden Gefahren zu bekämpfen;
geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen zu treffen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Erbes erforderlich sind, und
die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit zu fördern und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich zu unterstützen.
Artikel 6
(1) Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, daß dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muß.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einklang mit diesem Übereinkommen bei Erfassung, Schutz und Erhaltung des in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit Hilfe zu leisten, wenn die Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Erbe befindet, darum ersuchen.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle vorsätzlichen Maßnahmen zu unterlasssen (Anm.: richtig: unterlassen), die das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete, im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur- und Naturerbe mittelbar oder unmittelbar schädigen könnten.
Artikel 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet internationaler Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt die Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Erfassung dieses Erbes unterstützen soll.
III. Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Artikel 8
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