Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik (Studienordnung Datentechnik)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. Das Studium der Datentechnik ist an der Technischen Universität Wien und an der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Diplomprüfung

§ 2. (1) Die Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Grundzüge der Informatik;

2.

Datenverarbeitungsorganisation;

3.

Mathematische Grundlagen der Datentechnik;

4.

Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der Datentechnik;

5.

Projektpraktikum Angewandte Informatik;

6.

nach Wahl des Kandidaten ein Anwendungsfachgebiet der Datenverarbeitung.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 75 bis 100 Wochenstunden festzulegen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.