Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1993, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 341/1993, wird verordnet:
§ 1. (1) Am Institut für Österreichische Geschichtsforschung wird ein dreijähriger Lehrgang veranstaltet. Dieser dient der wissenschaftlichen Ausbildung, der weiteren Fortbildung von Absolventen eines ordentlichen Studiums und der beruflichen Vorbildung von Studierenden, und zwar besonders für jene Bereiche, wie Archive und Museen, die eine vertiefte Kenntnis der Quellen und der für ihre Erschließung wesentlichen Methoden erfordern. Damit hat der Lehrgang auch die fachliche Fähigkeit zu vermitteln, schriftliche und museale Denkmale der Geschichte nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu bearbeiten, zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Lehrgang umfaßt ein Vorbereitungsjahr und einen zweijährigen Hauptkurs.
(3) Die Lehrveranstaltungen werden als Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungen oder Übungen von Universitätslehrern gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung oder ihrer Lehrbefugnis sowie von Lehrbeauftragten gemäß § 43 UOG abgehalten. Die Lehraufträge sind auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung vom Akademischen Senat der Universität Wien beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu beantragen.
§ 2. Wer die Teilnahme an dem Lehrgang anstrebt, hat sich vor Beginn des Vorbereitungsjahres beim Institutsdirektor oder bei einem von ihm dazu Bevollmächtigten anzumelden. Die Teilnahme setzt die Immatrikulation als ordentlicher Hörer oder die Aufnahme als Gasthörer an der Universität Wien voraus.
§ 3. Der Staatsprüfungskommission, deren Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jeweils für einen Lehrgang zu bestellen sind, haben der Institutsdirektor als Vorsitzender und Fachprüfer, die weiteren Fachprüfer, sowie je ein Vertreter der österreichischen Archive und der österreichischen Museen als Beisitzer anzugehören.
§ 4. (1) Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsjahres sind:
Lateinische Paläographie I und II
Schriftenkunde der Neuzeit I und II
Österreichische Geschichte I und II
Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder und Städte
Verfassungsgeschichte.
(2) Am Ende des zweiten Semesters des Vorbereitungsjahres findet eine Aufnahmsprüfung für die Zulassung in den Hauptkurs des Lehrganges statt.
(3) Voraussetzung ist die Ablegung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Geschichte oder eine gleichwertige Qualifikation und die positive Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, bestehend aus einer Übersetzung eines mittel- oder neulateinischen und eines französischen Textes. An die Stelle der Übersetzung eines französischen Textes kann eine Übersetzung eines spanischen Textes oder eines Textes aus einer der Sprachen der Nachfolgestaaten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie treten, sofern diese Sprache nicht Deutsch oder die Muttersprache des Kandidaten ist.
(4) Die Aufnahmsprüfung ist als kommissionelle Prüfung abzuhalten. Die Aufnahmsprüfungskommission setzt sich aus dem Direktor des Instituts als Vorsitzendem und aus den Vortragenden oder den Leitern der Lehrveranstaltungen zusammen.
Prüfungsfächer:
Österreichische Geschichte
Verfassungsgeschichte
Lateinische Paläographie
Schriftenkunde der Neuzeit
(5) Nach Beratung der Kommission gibt der Institutsdirektor die Prüfungsergebnisse (Zulassung zum Hauptkurs oder die Reprobation bis zu einer allfälligen Wiederholungsprüfung oder bis zur nächsten Aufnahmsprüfung) mit kurzer Begründung bekannt. Die Wiederholung der gesamten Aufnahmsprüfung kann erst am Ende des Vorbereitungsjahres des nächsten Lehrganges stattfinden. Auf Antrag des Kandidaten sind über die bestandenen Prüfungsfächer Zeugnisse auszustellen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Teilnehmern des Lehrganges jährlich sechs Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft (Forschungsstipendien) gewähren. Die Antragstellung obliegt dem Institutsdirektor nach Beratung mit den Mitgliedern der Aufnahmsprüfungskommission. Bei Anträgen auf Gewährung von Stipendien für das Vorbereitungsjahr sind die Nachweise der bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen der Kandidaten, bei Anträgen für die beiden Jahre des Hauptkurses sind die Ergebnisse der Aufnahmsprüfung zu berücksichtigen.
(2) Stipendienanträge sind nur für solche Bewerber zu stellen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft (Forschungsstipendien) nach den jeweils geltenden Richtlinien erfüllen.
(3) Diese Stipendien können für ein Jahr, zwei Jahre oder für den Rest des betreffenden Zeitraumes gewährt werden. Die Beträge werden in zehn gleichen Monatsraten, jeweils vom Oktober bis einschließlich Juli eines jeden Studienjahres ausbezahlt.
(4) Fällt die Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums weg, hat dies der Studierende unverzüglich zu melden. Der Institutsdirektor hat beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Einstellung des Stipendiums zu veranlassen und einen neuen Antrag zu stellen.
(5) Sofern ein Studierender den Besuch des Lehrganges abbricht oder die in § 7 vorgesehenen Studiennachweise nicht zeitgerecht erbringt, kann der Institutsdirektor nach Beratung der Staatsprüfungskommission die Einstellung des Stipendiums und die Zuteilung an einen anderen Studierenden beantragen.
§ 6. (1) Die Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptkurses sollen nach Maßgabe der Möglichkeiten in der nachstehenden Reihenfolge abgehalten werden:
Erstes Semester:
Quellenkunde der österreichischen Geschichte I 2. Geschichte der Verfassung und Verwaltung Österreichs I 3. Übungen über die Tätigkeit österreichischer Mittel- und Unterbehörden
Diplomatik I 5. Aktenkunde I 6. Kunstgeschichte I (mit besonderer Berücksichtigung Österreichs)
Zweites Semester:
Quellenkunde der österreichischen Geschichte II
Geschichte der Verfassung und Verwaltung Österreichs II
Diplomatik II
Aktenkunde II
Archivkunde I 6. Editions- und Regestentechnik
Kunstgeschichte II (mit besonderer Berücksichtigung Österreichs)
Drittes Semester:
Diplomatik III
Archivkunde II
Genealogie, Heraldik und Sphragistik
Münz- und Geldgeschichte
Viertes Semester:
Museumskunde und Denkmalpflege
Chronologie
(2) Als Wahlfächer des Hauptkurses kommen nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes und der aktuellen Lehrziele insbesondere in Betracht:
(3) Als Lehrveranstaltungen des Lehrganges sind ferner Exkursionen in Österreich und je ein Seminar, das nach Maßgabe der Möglichkeiten im Rahmen des Österreichischen Historischen Instituts in Rom und einer vergleichbaren wissenschaftlichen Institution im Ausland abzuhalten ist, vorgesehen.
§ 7. (1) Die Staatsprüfung, die aus schriftlichen Teilen und aus einem mündlichen kommissionellen Teil besteht, ist am Ende des vierten Semesters des Hauptkurses abzulegen. Die schriftliche Anmeldefrist endet zwei Monate vor Beginn der Abhaltung des ersten schriftlichen Prüfungsteiles.
(2) Für die Abhaltung der Staatsprüfung sind Prüfungsgebühren gemäß Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung zu entrichten.
(3) Die Zulassung zu den schriftlichen Teilen der Staatsprüfung ist von der regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang, von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Museumskunde und Denkmalpflege, Münz- und Geldgeschichte, Genealogie, Heraldik und Sphragistik, Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder und Städte, Übungen über die Tätigkeit österreichischer Mittel und Unterbehörden, an den Lehrveranstaltungen von drei Wahlfächern gemäß § 6 (2) und von der positiven Beurteilung der schriftlichen Staatsprüfungsarbeit (Hausarbeit) abhängig.
(4) Die schriftliche Staatsprüfungsarbeit hat darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und geordneten Darstellung ihrer Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung von Forschung und Lehre am Institut für Österreichische Geschichtsforschung erworben hat. Sie ist bei der schriftlichen Anmeldung einzureichen. Der Institutsdirektor hat die Arbeit einem Mitglied der Staatsprüfungskommission oder einem anerkannten Experten des In- oder Auslandes zur Beurteilung zuzuweisen.
(5) Die schriftlichen Prüfungsteile umfassen:
Quellenkunde der österreichischen Geschichte
Geschichte der Verfassung und Verwaltung Österreichs
Lateinische Paläographie und Editionstechnik
Diplomatik und Chronologie
Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung Österreichs
(6) Der mündliche kommissionelle Prüfungsteil umfaßt:
Quellenkunde der österreichischen Geschichte
Geschichte der Verfassung und Verwaltung Österreichs
Diplomatik
Archivkunde
Aktenkunde
Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung Österreichs.
(7) Die Prüfungsteile gemäß Abs. 5 Z 5 und Abs. 6 Z 6 (Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung Österreichs) und ein weiterer Prüfungsteil, der vom Institutsdirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachprüfer und der Staatsprüfungskommission vor Beginn des Hauptkurses festzulegen sind, können bereits am Ende des zweiten Semesters, jedenfalls aber vor Beginn des vierten Semesters des Hauptkurses, abgehalten und abgelegt werden.
(8) Die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsteile ist Voraussetzung für die Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles in kommissioneller Form. Die Staatsprüfungskommission kann beschließen, daß bei negativer Beurteilung nur eines einzigen schriftlichen Prüfungsteiles der Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil zuzulassen ist, wenngleich der negativ beurteilte schriftliche Prüfungsteil zu wiederholen ist.
(9) Bei Reprobation eines Kandidaten in höchstens zwei schriftlichen Prüfungsteilen oder in zwei Fächern des mündlichen Prüfungsteiles ist die Wiederholung nach drei bis sechs Monaten zulässig. Der mündliche Prüfungsteil ist zur Gänze nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn in mehr als zwei Fächern die Note „nicht genügend“ erteilt wurde. Die Staatsprüfung ist zur Gänze nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die schriftlichen Prüfungsteile in mehr als zwei Fächern negativ beurteilt wurden. Für weitere Wiederholungen gilt § 30 AHStG sinngemäß.
(10) Das Ergebnis der Staatsprüfung einschließlich sämtlicher Prüfungsteile ist durch die Ausstellung von Staatsprüfungszeugnissen zu beurkunden. In diese ist auch eine Empfehlung für die Anstellung der Absolventen in Archiven und Museen aufzunehmen.
§ 8. Absolventen des Lehrganges sind nach erfolgreich abgelegter Staatsprüfung berechtigt, sich als „Mitglied des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ zu bezeichnen.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 277/1982, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1988 außer Kraft.
(3) Teilnehmer des Lehrganges, der im Wintersemester 1992/93 begonnen hat, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zu Beginn des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterwerfen.
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