Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3 000 S für folgende Staaten:
Griechenland
Portugal
§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4 000 S für folgende Staaten:
Großbritannien
Irland
Italien
Luxemburg
§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5 000 S für folgende Staaten:
Belgien
Deutschland
Finnland
Frankreich
Kanada
Niederlande
Spanien
§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6 000 S für folgende Staaten:
Dänemark
Island
Norwegen
Schweden
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika
§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8 000 S.
§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten
in Europa einschließlich Türkei 2 000 S,
außerhalb Europas 4 000 S.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 498/1992 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
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