Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“
Geltender Text a fecha 1993-09-30
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet:
§ 1. Der wissenschaftliche Leiter des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate Lehrganges für Europarecht hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.