Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Geschichte ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt eingerichtet.
(2) Die Studienrichtung Geschichte umfaßt folgende Studienzweige:
Studienzweig Geschichte
Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 2. Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO – BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 dieser Verordnung durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Geschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten gemäß der Studienordnung, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
(3) Ziele des ersten Studienabschnittes sind die Einführung in die Methoden und die Theorien der Geschichtswissenschaft, der Erwerb von Fertigkeiten im Umgang mit historischen Quellen sowie der Erwerb von Grundkenntnissen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit, der Zeitgeschichte sowie der Österreichischen Geschichte. Dabei sollen die politischen, sozialen (z. B. regionale, geschlechter-, klassen-, schichtspezifische Aspekte), wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt werden.
(4) Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die selbständige Erarbeitung von Einsichten in den Zusammenhang der historischen Hauptgegebenheiten und Probleme und in die geschichtliche Bedeutung der maßgebenden Epochen. Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen Hörers zu ermöglichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4.(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Alte Geschichte ....................... 2 - 4
```
```
Mittelalterliche Geschichte ........... 2 - 4
```
```
Neuere Geschichte ..................... 2 - 4
```
```
Zeitgeschichte ........................ 2 - 4
```
```
Österreichische Geschichte ............ 2 - 4
```
Der ordentliche Hörer hat aus den lit. a bis e genannten Fächern
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden zu
absolvieren.
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
wie z. B. Osteuropäische Geschichte,
Außereuropäische Geschichte, historische
Frauenforschung, Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, Kirchen- und
Religionsgeschichte, Rechts- und
Verfassungsgschichte, historische
Landeskunde, Wissenschaftsgeschichte,
Mediengeschichte, Theorien der
Geschichtswissenschaft, vergleichende
Geschichtswissenschaft, historische
Hilfswissenschaften, Ur- und
Frühgeschichte, historische
Anthropologie, Ethnologie,
Kunstgeschichte, Fächer aus dem
Bereich der historischen
Sozialwissenschaften .................. 4 - 8
```
Vorprüfungsfach:
```
Einführung in die Theorien, Methoden
und Arbeitstechniken der
Geschichtswissenschaft ................ 8 - 12
(2) Nach Maßgabe des Studienplanes können Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 2 lit. a, b und d, § 7 Abs. 3 lit. a, b und c, § 10 Abs. 2 lit. a, b, c und e und § 10 Abs. 3 lit. a, b, c und d genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
(3) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im ersten Studienabschnitt ebenso 30 bis 36 Wochenstunden zu umfassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus dem in § 4 Abs. 1 lit. g genannten Fach voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere Geschichte
Zeitgeschichte
Österreichische Geschichte
Die gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählten Fächer.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges
Geschichte
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, 22 bis 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 10 - 14
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ..................... 8 - 12
```
Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
```
das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde ................................. 2 - 4
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
```
AHStG ................................. 2
(3) Wurde der Studienzweig Geschichte als zweite Studienrichtung
gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt 20 bis 24 Wochenstunden
aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a
bis f genannten Fächer ................ 10 - 14
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörer
```
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ..................... 8 - 12
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
```
AHStG ................................. 2
(4) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 5 AHStG
die Teilnahme an mindestens einer historisch-landeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde,
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung und
die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a bis c bzw. § 7 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges
Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)
§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) umfaßt, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
```
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 8 - 10
```
Weitere Lehrveranstaltungen aus den in
```
§ 4 Abs. 1 lit. f genannten Fächern .... 4 - 6
```
Sozialkunde ........................... 8 - 10
```
```
Fachdidaktik .......................... 6 - 10
```
```
Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
```
das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde ................................. 2 - 4
```
Vorprüfungsfach:
```
```
Einführung in das Verfassungs- und
```
Rechtsleben ........................ 2
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
```
AHStG .............................. 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige
Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu
berücksichtigen.
(3) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde umfaßt, sofern er
als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 30 bis 34 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
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