Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-03-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften ist an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Interdisziplinarität

§ 2. (1) Zur Sicherstellung der interdisziplinären Ausbildung ist an Hand einer konkreten, fächerübergreifend zu behandelnden Fragestellung (Projektthema) und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken aus den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fachgebieten ein interdisziplinäres Projekt zu absolvieren.

(2) Sofern keine Möglichkeit zur Durchführung eines interdisziplinären Projekts besteht, kann dieses nach Maßgabe des Studienplanes durch thematisch aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen ersetzt werden.

Diplomarbeit

§ 3. Das Thema der Diplomarbeit ist einem Fachgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entnehmen.

Abschlußprüfung

§ 4. (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;

2.

Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;

3.

Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen des Öffentlichen und Privaten Bereichs;

4.

Grundzüge aus folgenden Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten:

a)

Informatik und Angewandte Datenverarbeitung;

b)

Angewandte Statistik;

c)

Unternehmensrecht;

d)

Unternehmensforschung;

e)

Fremdsprache;

5.

nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete der in Z 1 bis 3 genannten Fachgebiete nach Maßgabe des Studienplanes.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden mit der Maßgabe festzulegen, daß für die Pflichtfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 45 bis 60 Wochenstunden vorzusehen sind.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.