Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste in Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-03-04
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 8 und des § 60 Abs. 5 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1990, wird verordnet:

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bibliotheksordnung regelt

1.

die Bedingungen, unter denen die Bibliothek und das Kupferstichkabinett benützt werden können;

2.

die interne Organisation der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts.

(2) Die Bibliotheksordnung regelt nicht

1.

die Bereitstellung von Werken der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts für Ausstellungszwecke;

2.

die Bereitstellung von Werken der Bibliothek zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;

3.

die Bereitstellung von Werken des Kupferstichkabinetts zur Herstellung von Reproduktionen.

(3) „Werk“ oder „Exemplar“ im Sinne dieser Verordnung ist jedes Einzelstück von Informationsträgern, das zu den Beständen der Bibliothek oder des Kupferstichkabinetts gehört oder durch diese Einrichtungen zur Benützung beschafft wird.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

2.

Abschnitt

Benützungsrecht

§ 2. (1) Die Benützung der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist nur Personen und Einrichtungen gestattet, die dazu auf Grund der nachstehenden Bestimmungen berechtigt sind. Sie müssen darüber hinaus auch bereit sein, die Benützungsbedingungen einzuhalten.

(2) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett sind verpflichtet, diese Verordnung, die Benützungsordnung der Bibliothek und die Benützungsordnung des Kupferstichkabinetts an der Amtstafel auszuhängen und in ihren Räumlichkeiten auf sie in einer für die Benützer/innen leicht erkennbaren Weise hinzuweisen.

3.

Abschnitt

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 3. (1) In den Räumen der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2) Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet.

(3) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder die den Benützungsbetrieb behindern, sowie die Mitnahme von Tieren ist verboten.

(4) Das Betreten von Magazinen der Bibliothek ist den Benützern/Benützerinnen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet. Das Betreten von Magazinen des Kupferstichkabinetts ist Außenstehenden nicht gestattet.

(5) Das Inventar der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie die Vornahme von Änderungen oder Zusätzen in den Katalogeintragungen sind den Benützern/Benützerinnen untersagt.

(6) Die Benützer/innen haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchstreichen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken der Bibliothek Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden. Eintragungen in Werken des Kupferstichkabinetts sind generell verboten.

(7) Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Benützer/innen sind verpflichtet, bei Bedarf dem Bibliothekspersonal auf dessen Verlangen ihre Identität (zB Name, Geburtsdatum, Adresse) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Die Benützer/innen sind verpflichtet im Hinblick auf die Sicherheit der Bestände beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen.

(8) Benützern/Benützerinnen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder die Benützungsordnung verstoßen oder deren Zulassung zur Benützung bereits nach einmaligem schwerwiegenden Fehlverhalten untragbar erscheint, ist mit Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin das Benützungsrecht einzuschränken oder, wenn auf andere Art Abhilfe nicht geschaffen werden kann, auch auf Dauer zu entziehen.

(9) Für Schäden, die Benützer/innen zu vertreten haben, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung von Werken oder des Inventars der Bibliothek, ist im Umfang der jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(10) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett oder Teile von ihnen sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

3.

Abschnitt

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 3. (1) In den Räumen der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2) Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet.

(3) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder die den Benützungsbetrieb behindern, sowie die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, ist verboten.

(4) Das Betreten von Magazinen der Bibliothek ist den Benützern/Benützerinnen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet. Das Betreten von Magazinen des Kupferstichkabinetts ist Außenstehenden nicht gestattet.

(5) Das Inventar der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie die Vornahme von Änderungen oder Zusätzen in den Katalogeintragungen sind den Benützern/Benützerinnen untersagt.

(6) Die Benützer/innen haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchstreichen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken der Bibliothek Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden. Eintragungen in Werken des Kupferstichkabinetts sind generell verboten.

(7) Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Benützer/innen sind verpflichtet, bei Bedarf dem Bibliothekspersonal auf dessen Verlangen ihre Identität (zB Name, Geburtsdatum, Adresse) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Die Benützer/innen sind verpflichtet im Hinblick auf die Sicherheit der Bestände beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen.

(8) Benützern/Benützerinnen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder die Benützungsordnung verstoßen oder deren Zulassung zur Benützung bereits nach einmaligem schwerwiegenden Fehlverhalten untragbar erscheint, ist mit Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin das Benützungsrecht einzuschränken oder, wenn auf andere Art Abhilfe nicht geschaffen werden kann, auch auf Dauer zu entziehen.

(9) Für Schäden, die Benützer/innen zu vertreten haben, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung von Werken oder des Inventars der Bibliothek, ist im Umfang der jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(10) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett oder Teile von ihnen sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

4.

Abschnitt

Benützung der Bibliothek

Recht auf Benützung der Bibliothek

§ 4. (1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:

1.

Personen über 18 Jahren;

2.

Personen zwischen 16 und 18 Jahren, die entweder Angehörige einer inländischen Hochschule oder Universität sind oder eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;

3.

Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

4.

Abschnitt

Benützung der Bibliothek

Recht auf Benützung der Bibliothek

§ 4. (1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:

1.

Personen über 18 Jahren;

2.

Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind oder eine schriftliche Zustimmungs- oder Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;

3.

Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.

Dienstleistungen der Bibliothek

§ 5. (1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:

1.

Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;

2.

Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);

3.

Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;

4.

Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);

5.

Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;

6.

Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

(3) Die Bereitstellung von Exemplaren von nicht erschienenen Diplomarbeiten oder Dissertationen zur Benützung ist durch Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin auf Antrag einzuschränken oder zu sperren, wenn dafür vom Antragsteller ein rechtliches Interesse bescheinigt wird.

(4) Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Dienstleistungen der Bibliothek

§ 5. (1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:

1.

Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;

2.

Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);

3.

Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;

4.

Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);

5.

Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;

6.

Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

(3) Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 6. Die Benützung von Werken der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur gestattet, wenn

1.

ein berücksichtigungswürdiges wissenschaftliches, künstlerisches oder berufliches Interesse bescheinigt wird,

2.

die Benützung in Räumen stattfinden kann, die mit den erforderlichen konservatorischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind und

3.

die Einhaltung aller sonstigen Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, die aus konservatorischen Gründen und Gründen der Sicherheit erforderlich sind.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Benützungsregelungen

§ 7. (1) Die Bestellung von Werken hat alle von der Bibliothek verlangten Angaben zu enthalten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.